Der Landesverband hat Stellung bezogen ...

ELER-Fördergesetz Schleswig-Holstein

Kiel, 30. November 2024 - mit Blick auf die Anzuhörendenliste fällt auf, dass diese sehr überschaubar ist, handelt es sich doch immerhin um einen Gesetzesentwurf geplant für eine Fördermittelvergabe in Millionenhöhe. Entscheidend werden die Verordnungs-Ermächtigungen sein. Der vorgelegte Gesetzesentwurf bildet vielmehr nur die Grundlage für die dann weiter gehenden Regelungen für die Praxis. Nichtsdestotrotz erlauben wir uns einige Anmerkungen.

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Als problematisch könnte sich erweisen, das dieses Verwaltungsgesetz dem Landesgesetzgeber mit erheblicher Verzögerung zugeleitet worden ist (§ 26 Inkrafttreten). Der Bund hat seine Meldungen gegenüber der Europäischen Kommission wohl erst sehr spät vorgenommen. Der Verpflichtungszeitaum hat also schon begonnen. Somit drängt sich die Frage auf, inwiefern Regelungen rückwirkend in Kraft treten können, wenn diese ggf. bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Sanktionen oder Ausschlüssen verknüpft sind. Da der Antragszeitpunkt in der Vergangenheit liegt, wäre er abgeschlossen und könnte eine Rückwirkung ausschließen, was ggf. zu prüfen wäre. Weiterhin merken wir an, dass der Entwurf Begrifflichkeiten verwendet, deren Bedeutung sich nicht ohne weiteres erschließt. Als Beispiel sei der juristische Begriff der „Übererklärung“ genannt (§ 8 Sanktionen). Insbesondere aber erscheinen uns Reihenfolge und Systematik der Paragrafen des Entwurfs nicht stimmig. So erstaunt eingangs zunächst, dass für § 8 (Sanktionen) lediglich knappe vier Zeilen verwendet werden - dies obwohl es mittels dieses Gesetzes Vorschriften und Maßnahmen zu veranlassen gilt, die ggf. notwendig sind, um die finanziellen Interessen nicht nur der Union, sondern vor allem des Landes abzusichern. Gemäß den bis zur Verabschiedung des Gesetzes noch geltenden Unionsvorschriften muss es für eine Kontroll- und Sanktionsgesetzgebung die Maxime sein, auch eine abschreckende Wirkung, so auf vorsätzliches Fehlverhalten von Antragstellern zu haben. Dies gelangt in der Schwerpunktsetzung der Paragrafen gerade nicht zum Ausdruck. Für § 8 (Sanktionen) erwartbare Inhalte sind im Entwurf zwar vorhanden, finden sich allerdings verstreut an diversen Stellen wie § 2 (Begriffsbestimmungen), § 12 (Ausnahmen) und § 22 (Verstöße gegen Vorschriften zur Auftragsvergabe). Noch minimalistischer gehalten wurde § 7 (Kürzungen des Antrags) - nur eine einzige knappe Zeile. Wiederum werden dazu im Gesetz erheblich mehr Inhalte anderen Paragrafen zugeordnet. Uns erscheint es sinnvoller, mehr Inhalte in diese wichtigen Paragrafen hineinzustellen, um der Intention des Gesetzes auch optisch erkennbar gerecht zu werden. Uns erscheint es ohnehin sinnvoller, die Paragrafen „Kürzungen“ und „Sanktionen“ zusammenzuführen. Die Titulierung des § 7 als „Kürzung des Antrags“ halten wir obendrein für unglücklich, gemeint ist hier vermutlich eine „Kürzung des Auszahlungsbetrages um nicht förderfähige Ausgaben“. Demzufolge ist nicht „der Antrag“ als solcher zu kürzen, sondern der Auszahlungsbetrag. Der § 10 (Förderungsausschlüsse) sollte aus den o. g. Gründen ebenfalls unter die Verwaltungssanktionen subsummiert werden. Mit § 14 (Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge) wird eine Verzinsung betroffener Beträge als Ermessensspielraum der Bewilligungbehörde dargestellt („... ggf. zuzüglich Zinsen“). Hier sollte konkreter definiert werden, z. B. „Im Falle einer Rückforderung ist der zu erstattende Betrag mit Ablauf der durch die Bewilligungsbehörde bestimmten Zahlungsfrist - 60 Tage – zu verzinsen“.

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Solar-Erlass - Chancen zur Doppelnutzung landwirtschaftlicher Flächen nicht ausgeschöpft 

Kiel, 5. April 2024 - der Entwurf eines Beratungserlasses vom März 2024 fasst im Wesentlichen geltende Rechtsvorschriften zur Freiflächenphotovoltaik (FF-PV) in einem Schriftstück zusammen. Dies gewährt an entsprechenden Vorhaben Beteiligten einen erleichternden Gesamtüberblick, der infolge des neuen „Solarpakets“ der Bundesregierung hilfreich sein kann.

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Doch abgesehen von den Hinweisen auf die auf 39 Seiten nachzulesenden zahlreichen fachrechtlichen Rahmenbedingungen geht der Beratungserlass bedauerlicherweise so gut wie nicht darüber hinaus. Eine Ausnahme bilden die wenigen das übergeordnete Recht konkretisierenden „kann–soll“-Bestimmungen. Allerdings bleibt es den Adressaten des Entwurfs dabei dennoch möglich abzuweichen (Soll-Vorschrift) oder die ministeriellen Empfehlungen in Gänze zu ignorieren (Kann-Vorschrift). Die Chance einer tatsächlichen Lenkungsfunktion der FF-PV auf geeignete Standorte oder besser hin zu einer effizienten Doppelnutzung knapper Flächen wird mit dieser Neufassung leider nicht genutzt. Das ist um so beklagenswerter, da der Ausbau der FF-PV in Schleswig-Holstein - neben den ostdeutschen Bundesländern und Bayern - mit seiner Flächeninanspruchnahme an der Spitze aller Bundesländer liegt und so sukzessive landwirtschaftliche Fläche aus der Nutzung zur Lebensmittelproduktion fällt: Allein 1100 Hektar (und 30.000 Hektar Ackerland bundesweit) gehen bereits Jahr für Jahr an Siedlung, Gewerbe und Verkehr verloren - der überwiegende Teil davon für neue Wohngebiete, insbesondere für den flächenintensiven Bau von Einfamilienhäusern. Dazu sollen in den nächsten Jahren allein rund 1.700 Hektar neue Gewerbeflächen ausgewiesen werden. Dazu gesellt sich nun auch der Ausbau der FF-PV mit einem aktuell erheblichen Verlust an landwirtschaftlichen Nutzflächen: Mit der Novelle des Baugesetzbuches vom Januar 2023 kommt hinzu, dass Vorhaben für Freiflächen-Photovoltaikanlagen innerhalb eines Bereiches von 200 Metern beiderseits von Autobahnen und mindestens zweigleisigen Hauptschienenwegen als privilegierte Vorhaben gemäß des neuen § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8b genehmigt werden können, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Und so ist der Bestand an Freiflächen-PV-Anlagen allein im Zeitraum November 2021 bis November 2022 um rund vier Prozent auf 1.461 Hektar angestiegen. Im gleichen Zeitraum hat sich die Fläche von neu geplanten Anlagen sogar mehr als verdoppelt, nämlich von 805 Hektar auf 1.846 Hektar. Damit hat sich der Anteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche an der Landesfläche binnen von 20 Jahren von 73 Prozent auf rund 62 Prozent (in 2023) reduziert. Der Blick in Zukunft zeigt, dass laut einer Studie des Thünen-Instituts zwischen 2023 und 2030 bundesweit weitere rund 318.000 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche für andere Nutzungszwecke benötigt werden, wenn aktuelle Planungen umgesetzt werden. Umgerechnet würden dafür demnach pro Tag bundesweit rund 109 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche verloren gehen. Die Versorgungssicherheit in Deutschland wäre damit zwar noch nicht gefährtdet. Dennoch ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche eine kostbare und schützenswerte Ressource und so warnen bereits weite Teile der Wissenschaft vor dieser Entwicklung. Über diesen Erlass bleibt es möglich, den Ausbau von Photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen ohne die Zusatzfunktion einer landwirtschaftlichen Nutzung weiter vorantreiben. Damit riskiert das Land weitere erhebliche Verluste an landwirtschaftlicher Produktionsfläche. In der Folge steht die FF-PV sogar zunehmend in der öffentlichen Kritik, so auch bei der Wissenschaft (https://www.thuenen.de/de/newsroom/detail/landwirtschaftliche-boeden-sorgsam-mit-der-wertvollen-ressource-umgehen). Fortschrittlicher als dieser Entwurf erweisen sich bereits einzelne Gemeinden wie Handewitt im Kreis Schleswig-Flensburg. Ende 2023 hat der Gemeinderat den Beschluss gefasst, für Agri-Photovoltaik einen verbindlichen Mindestanteil von 20 Prozent bei der Installtion der FF-PV auf Gemeindegebiet vorzuschreiben. Da stellt sich die Frage, warum das Land einen sparsamen Umgang mit Fläche gegenüber den Medien zwar stets beklatscht (https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Landwirtschaft-unter-Solarparks-Handewitt-fuehrt-20-Prozent-Quote-ein,agripv110.html), sich aber mit seinem eigenen Entwurf für einen PV-Beratungserlass nicht an die Speerspitze neuer Entwicklungen stellt und selbst die Vorreiterfunktion für einen verpflichtenden Vorrang zur Doppelnutzung von Agrarflächen einnimmt. Unzweifelhaft geriete die notwendige Energiewende ohne einen weiteren zügigen FF-PV-Ausbau ins stocken, was gesamtgesellschaftlich nicht gewünscht ist. Doch angesichts gut funktionierender technischer Optionen zur Doppelnutzung von Agrarflächen (horizontale oder vertikale Aufständerungen) zur simultanen Anbau von Lebensmitteln und Energieerzeugung steht allerdings in Frage, warum man den Ausbau der FF-PV nicht geschickt mit einem neuen Erass in diese Richtung lenkt. Wie auch Vertreter der Wissenschaft plädieren die NaturFreunde S-H beim Ausbau der FF-PV für eine Doppelnutzung der Fläche und die dafür notwendigen Rechtsvorschriften, ggf. unterstützt durch eine Innovationsförderung. Die fortgesetzte Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Produktionsfläche für FF-PV trotz Vorhandensein von zukunftsfähigeren Alternativen widerläuft zudem den Zielen der bundesweiten Nachhaltigkeitsstrategie zur Begrenzung der Flächenneuinanspruchnahme. FF-PV ohne Doppenutzung bewerten die NaturFreunde S-H als nicht raumvertäglich, da sie langfristig betrachtet negative Auswirkungen auf die Lebensmittelversorgung hat, also Auswirkungen generiert, die über die Standortgemeinde hinausreichen und somit für die Entwicklung eines größeren Raumes von Bedeutung sind. Damit eine Flächennutzung mit FF-PV nachhaltiger wird, müssen die unterschiedlichen Nutzungsansprüche in Schleswig-Holstein stärker in Einklang gebracht werden. Synergien und Mehrfachnutzungen müssen jetzt angegangen werden, beispielsweise durch einen verstärkten Ausbau von Photovoltaik auf Siedlungs- und Verkehrsflächen, wiedervernässten Mooren (Moor-PV) und in Kombination mit landwirtschaftlicher Nutzung (Agri-PV). Dahingehend fehlen entsprechende verbindliche Reglungen im Erlass.


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Das Vorkaufsrecht des Landes für Naturschutzflächen hat sich bewährt

 

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Vorkaufsrecht des Landes

Kiel, 26. Januar 2024 - die NaturFreunde  S-H lehnen den Antrag der FDP-Landtagsfraktion - die ersatzlose Streichung des § 50 Landesnaturschutzgesetz, also die Abschaffung des Vorkaufsrechtes des Landes für Flächen, die zur Umsetzung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Bundesnaturschutzgesetz von besonderer Bedeutung sind - ab.

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Das in 2016 aus gutem Grund wieder eingeführte Vorkaufsrecht hat sich im Sinne des Gesetzes bewährt. Die in Schleswig-Holstein zunehmende Konzentration auf Großbetriebe und die vorherrschende intensive Landbewirtschaftung belastet Böden und Gewässer. Sie dezimiert die biologische Vielfalt auf und neben dem Feld. In der Folge werden Europäische Gesetzesvorgaben sowie auch internationale Vereinbarungen zum Gewässer-, Natur- und Artenschutz nicht eingehalten. Besonders deutlich wird dies mit Blick auf die Nicht-Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie. Dem Land drohen so mehr oder weniger regelmäßig EU-Vertragsverletzungsverfahren mit Strafandrohungen in dreistelliger Millionenhöhe. Das Vorkaufsrecht des Landes bildet unter den aktuellen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft ein unverzichtbares Gegengewicht.

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Eine Weidetierprämie für alle Tierhalter - die Kuh gehört aufs Grünland!

 

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Weidetierprämie

Kiel, 30. Januar 2023 - die NaturFreunde S-H unterstützen den Antrag „Weidetierprämie stärken“. In Schleswig-Holstein wie bundesweit gibt es bereits diverse Prämien zur Weidetierhaltung, sei es für definierte Gebietskulissen oder bestimmte Haltungsformen. Diese gilt es nun auszuweiten, nutzbar für alle Tierhalter.

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Entscheidend für die Umsetzung einer Weidetierhaltung auf den Betrieben wird die Höhe der Prämie sein. Als Sprecherin für die Partnergruppe Umwelt- und Naturschutz im ELER-Begleitausschuss des Landes ist mir bekannt, dass so manche sinnvolle Programme leider nicht zur Umsetzung gelangen, da sie im Vergleich mit herkömmlicher Bewirtschaftung trotz EU- und Landesförderung nicht konkurrenzfähig sind. Bedauerlicherweise sind es hier EU-Vorgaben selbst, die die Höhe der Prämien begrenzen. Um so wichtiger ist es, die EU-Agrarförderung in Gänze auf gesellschaftliche erwünschte Leistungen wie eine Weidetierhaltung umzustellen anstatt weiterhin an pauschalen Prämien für Großgrundbesitz festzuhalten.

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Neue Landesdüngeverordnung - Trippelschritte bei der Umsetzung von seit 22 Jahren überfälligen EU-Vorschriften

 

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Landesdüngeverordnung

Kiel, 30. September 2022 - die nun erweiterten Vorgaben der Düngeverordnung des Bundes (DüV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete (AVV GeA) werden von den NaturFreunden SH begrüßt. Zu befürchten ist allerdings, dass auch dieser Entwurf einer Landesverordnung bis zur endgültigen Abwehr eines Vertragsverletzungsverfahrens möglicherweise nicht der letzte Schritt auf dem Weg zu einem effektiven Ordnungsrecht sein dürfte.

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Die Fläche der sogenannten roten Gebiete mit den restriktiveren Vorgaben zur Düngung wurde für Schleswig-Holstein auf nun 9,5 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche erhöht, was zu begrüßen ist, handelt es sich doch um die entscheidende Maßnahme. Nichtsdestotrotz handelt es sich nach wie vor noch immer um eine vergleichsweise kleine Nitratkulisse. Laut aktuellem Nährstoffbericht des Landes (Kernaussage: „Der Bericht zeigt klar auf, dass sich die Nährstoffsituation leider nicht gebessert hat.“) ist nach wie vor von immensen Grundwasserbelastungen auszugehen. Die erforderliche Trendwende ist zweiundzwanzig Jahre nach Inkrafttreten der EG-Wasserrahmenrichtlinie immer noch nicht in Sicht. So dürften auch die nun neuen (Bundes-)Regelungen eher nur begrenzt zu den laut WRRL erforderlich Reduzierungen beitragen (siehe unsere Stellungnahme aus 2020). Da zudem die Landesdüngeverordnung in Schleswig-Holstein nur wenig ambitioniert ist, kaum weitgehende Vorgaben einbringt und zudem für den aktuellen Entwurf keine weitergehenden Vorgaben macht - was sehr wohl möglich gewesen wäre - erscheint uns eine schnelle Absenkung der Belastungen allein aufgrund der rechtlichen Vorgaben wenig wahrscheinlich. Wir erinnern daran, dass die Diskussion um die Ausgestaltung der Düngeverordnung nicht allein nur mit Blick auf den Grundwasserschutz geführt werden darf. Auch aus Sicht des Meeresschutzes (sämtliche Küstengewässer befinden sich in einem „schlechten chemischen Zustand“) besteht mittlerweile seit Jahrzehnten ein flächendeckender Handlungsbedarf, die Nährstoffeinträge zu mindern. Diese Ziele sind nach Ansicht der Christian-Albrechts-Universität bei standort- und pflanzenbedarfsgerechter Düngung grundsätzlich erreichbar. Obwohl spätestens seit 2015 massiv gegen geltendes EU-Recht verstoßen wird und das Vertragsverletzungsverfahren noch nicht vom Tisch ist, hat das Land offensichtlich keine Eile, wartet stattdessen Monitoring-Ergebnisse und Auswirkungen der Erhöhung von Messstellen ab sowie Ergebnisse eines sogenannten Wirkungsmonitorings. Und so werden wir – wie bereits zu Beginn der völlig unzureichenden WRRL-Maßnahmen Anfang der 2000er Jahre einmal mehr auf das „lange Gedächtnis“ des Grundwassers vertröstet. Aufgrund der aktuell exorbitant gestiegenen Düngemittelpreise, einer drohenden Düngemittelknappheit, leicht sinkender Tierzahlen, ggf. auch durch die zunehmend trockeneren Sommermonate könnten die Grundwasserwerte sich dennoch zum positiven wenden – nur verlassen sollte sich das Land darauf nicht. Es könnte sich lediglich um eine Momentaufnahme handeln. Wichtig wäre vielmehr, den Grundwasserschutz jetzt flächendeckend zusätzlich mit flankierenden Maßnahmen voranzubringen.

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Für mehr Abstand zu Gewässern bei der Pestizidausbringung!

   
 
    Download Stellungnahme
    NaturFreunde S-H zur
    Pflanzenschutzanwen-
    dungsverordnung S-H


Kiel, 25. März 2022 - Bundesweit gelten seit dem letzten Jahr neue Regelungen für Abstände bei der Pestizidausbringung an Gewässern, da die bisherige Regelung ohne Abstand bzw. von nur einem Meter in Schleswig-Holstein einen Eintrag von Pestiziden in die Wasserläufe ermöglichte. Die jetzt von Land Schleswig-Holstein anvisierten pauschalen Ausnahmen für  nahezu ein Drittel der Landesfläche von Schleswig-Holstein steht im krassen Widerspruch zur eigentlichen Intention des Gesetzgebers.

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Schlechtes Zeugnis für den ökologischen Zustand der Flensburger Förde

Kiel, 28. Februar 2022 - Der Bericht der Landesregierung zum "schlechten ökologischen Zustand" der Flensburger Förde geht jetzt in die Anhörung des Landtags. Als Hauptursache benennt er die viel zu hohen Nährstoffeintrage aus der Landwirtschaft. Das überrascht uns nicht. Die seit mehr als zwanzig Jahren von Umweltverbänden, Wissenschaft und Wasserversorgern  angemahnte erforderliche Anpassung des landwirtschaftlichen Ordnungsrechtes und der Agrarförderung wurden nicht in ausreichendem Maße angegangen. Die Landesregierung setzt  auf die Wirksamkeit der geltenden Düngeverordnung, um die erforderliche Trendwende hin zum „guten ökologischen Zustand“ der Förde zu erreichen. Nach Ansicht der NaturFreunde S-H reicht dies keineswegs.

Gespräche vor Ort über Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands der Förde mit Vertretern der  Wissenschaft, der Kommunal- und Landespolitik sowie den NaturFreunden S-H im Februar 2022

Energiewende- und Klimaschutzgesetz

Kiel, 27. September 2021 - Um globale Klimaschutzziele zu erreichen, muss das Land alle Möglichkeiten ausschöpfen. Die NaturFreunde begrüßen eigene Regelungen für Schleswig-Holstein. Für weitergehende Ziele fehlen dem Gesetzgeber offensichtlich die Rechtsgrundlagen. Nichtsdestotrotz wurden Spielräume nicht ausgeschöpft.

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Photovoltaikanlagen auf Freiflächen

Foto: Next2Sun GmbH

Kiel, 19. März 2020 - Ohne einen erheblichen Ausbau der Solarenergie werden die Klimaschutzziele für Schleswig-Holstein nicht zu erreichen sein. Zugleich steht aber die flächenmäßige Inanspruchnahme in Konkurrenz zu anderen Zielen und Ansprüchen, wozu es eindeutiger Regelungen bedarf.

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Der Ausbau muss so erfolgen, dass er naturverträglich ist und die grundsätzliche Akzeptanz in der Bevölkerung gesichert bleibt, damit nicht der Ausbau der regenerativen Energien insgesamt gefährdet wird. Schließlich ist jeder Bau mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden, der weitere negative Natur- und Umweltauswirkungen nach sich ziehen kann. Die NaturFreunde Schleswig-Holstein begrüßen daher die Bemühungen der Landesregierung, den Ausbau der Solarenergie auf Freiflächen zu regeln, um Wildwuchs oder Fehlentwicklungen zu verhindern. Hierzu bedarf es dann allerdings klarer und vor allem verbindlicher Regelungen statt allgemeiner Hinweise und „kann-Bestimmungen“. Im Erlass fehlt es durchgängig an einer klaren Verbindlichkeit, ohne die ein gesellschaftlich akzeptierter Ausbau nicht erfolgen kann. Diese Verantwortung allein den Gemeinden zu überlassen, wäre hierbei nicht zielführend.

Im Einzelnen:
Zu A. Ziel und Anlass

Bis 2025 soll der Anteil der Photovoltaik auf 2,4 TWh ausgebaut werden. Im folgenden Absatz wird auf einen notwendigen Ausbau der Solarthermie hingewiesen, allerdings keine Ziele für Freiflächen genannt. Wir gehen daher davon aus, dass Solarthermie hier nur als allgemeiner Hinweis gemeint und für das Thema Freiflächensolar nicht anwendbar ist. Ansonsten fehlt hier eine Zielangabe, da zusätzliche Solarthermie-Anlagen zu den Photovoltaik-Anlagen den Flächenbedarf weiter erhöhen würden. Solarthermie sollte aber nach Meinung des Landesverband NaturFreunde nur im Zusammenhang mit Gebäuden oder in bebauten Ortsteilen erfolgen.

In Absatz 5) regen wir einen neuen Satz 2 an: „Der Ausbau von Gebäudeanlagen ist vorrangig vor der Errichtung von Freiflächen-Solaranlagen.“ Hiermit möchten wir klarstellen, dass erst innerörtliche Potentiale oder die auf bestehenden Gebäuden auszuschöpfen oder mindestens zu prüfen sind, bevor weitere Eingriffe in die Landschaft erfolgen können.

In Satz 3 muss das Wort „möglichst“ gestrichen werden, um einen Wildwuchs auszuschließen: „Der weitere Ausbau soll dabei raumverträglich erfolgen“.

Zu B: Bauplanungsrechtlicher Rahmen

Bebauungsplan

Abs. 2: Gewerbegebiete dürfen nicht für Freiflächen-Solaranlagen missbraucht werden, der Abs. 2 sollte daher lauten: “Im Hinblick auf die eigentliche Zweckbestimmung und eine effiziente Flächennutzung ist die Errichtung von Solar-Freiflächen-Anlagen nur zulässig, wenn sie eine baurechtlich mögliche Nebennutzung beinhalten.

Alternativen-Prüfung und gesamträumliches Konzept

Hier fehlt der Hinweis, dass vor der Ausweisung von Freiflächen-Solaranlagen im Rahmen eines Gesamtkonzeptes vorrangig die Potentiale in bebauten Bereichen und im Zusammenhang mit Gebäuden zu nutzen sind: Abs. 3 Satz 2 neu: “Vor der Ausweisung von Flächen für Freiflächen-Solaranlagen sind die Potentiale für eine Solarenergienutzung in bebauten Ortsteilen und im Zusammenhang mit bestehenden Gebäuden zu erfassen und zu entwickeln.

Gemeindeübergreifende Abstimmung und gemeinsame Konzeptentwicklung

Wir halten eine verpflichtende Abstimmung mit Nachbargemeinden für unverzichtbar, sofern die Anlagen in weniger als 500 Metern Entfernung vom benachbarten Gemeindegebiet geplant sind.

In Abs.3 Satz 2 neu. “Sind Solarenergie-Freiflächen-Anlagen in weniger als 500 Metern Entfernung zum benachbarten Gemeindegebiet geplant, ist deren vorheriges Einvernehmen einzuholen.

Zu C: Fachliche und überfachliche Belange

  1. Raumordnerische Vorgaben

Die für das Erfordernis eines Raumordnungsverfahren genannte Größenordnung von 20 Hektar ist entschieden zu hoch, ab einer Gesamtgröße von 10 Hektar sollte dies verpflichtend sein. Anlagen von über 10 Hektar fügen sich nicht in die Landschaft ein, sondern stellen industrielle Anlagen dar, deren Errichtung auf ihre Raumwirksamkeit hin überprüft werden muss.

III. Belange des Umwelt- und Naturschutzrechts

    1. Bedingt geeignete Flächen

Folgende Flächen sollten gestrichen und unter VI. Flächen mit fachrechtlicher Ausschlusswirkung aufgeführt werden:

  • Landschaftsschutzgebiete

  • Landesweit bedeutsame Rast- und Nahrungsgebiete für Zug- und Rastvögel

  • Verbundbereiche des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems Schleswig-Holstein

  • Naturdenkmale/ geschützte Landschaftsbestandteile

  • Dauergrünland auf Moorböden und Anmoorböden

  • Tabu sein sollten PV-Anlagen auf Freiflächen nach unserer Ansicht nicht nur in Naturschutzgebieten, Nationalparks, in den Kernzonen von Biosphärenreservaten, FFH-Gebieten, EU-Vogelschutzgebieten und Flächen des Biotopverbundsystems sondern ebenso in Landschaftsschutzgebieten – dies insbesondere mit Blick auf die häufig durchgewunkenen „Entlassungen“, denn Solarparks beanspruchen vergleichsweise viel Fläche. Hier muss der Erlass nachgebessert werden.

Weiterhin nicht geeignet erscheinen uns PV-Anlagen als Folgenutzung für den Kiesabbau anstelle der üblichen Renaturierung, hierfür sind im übrigen die Auflagen der Abbaugenehmigung maßgeblich. Gleiches gilt für andere Sukzessionsflächen, da es sich hier stets um magere, wasserdurchlässige und sonnenexponierte Sandböden handelt, die für entsprechende spezialisierte Arten die letzten Refugien fürs Überleben darstellen und die unter den Solardächern kaum eine Überlebenschance hätten. Moderne Solarparks verändern die ökologischen Eigenschaften der Flächen ggf. erheblich (so Verschattung, Bodenfeuchte und Mikroklima). Für den Erhalt der biologischen Vielfalt bedeutende Flächen sollten deswegen generell nicht mit PV-Anlagen überbaut werden, so auch kein altes Dauergrünland.

Keine Aussagen finden sich im Erlass zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen. Wegen gesunkener Modul- und Herstellungskosten, weil die Errichtung und der Betrieb von Solaranlagen als profitables Geschäftsmodell von Fondsgesellschaften entdeckt worden ist und weil Solaranlagen eine lukrative Einkommensquelle darstellen, kann man davon ausgehen, dass vermehrt landwirtschaftliche Flächen in Schleswig-Holstein für Freiflächen-Photovoltaik in Anspruch genommen werden. Wir halten daher eine zeitige Positionierung der Landesregierung zu dieser Problematik für unabdinglich.

Grundsätzlich könnten PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen („Agri-PV“) neue Chancen für landwirtschaftliche Einkommen eröffnen. Eine erhebliche Gefahr allerdings sieht der Landesverband NaturFreunde in der Konkurrenz um die ohnehin schon knappen Flächen. Neben den zweifellos vorhandenen Vorteilen wie der Ausbau der Solarenergie mit der Möglichkeit einer Weiterbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und der Schaffung neuer Einkommensquellen für Landwirte stehen dem bei langfristiger Betrachtung erhebliche Nachteile gegenüber, denn mit einer weiteren Flächenkonkurrenz würden die Pachten kräftig steigen. Als Folge würden insbesondere kleinbäuerliche Betriebe noch schneller aus dem Markt ausgegrenzt, das „Höfesterben“ forciert. Gerade die sich anbietende zunehmende Öffnung von „Ungunstlagen“ für entsprechende PV-Anlagen, also die Nutzung weniger ertragreicher Standorte, würde zu einem zunehmenden Druck auf die ertragreichen landwirtschaftlichen Regionen führen. Die notwendige Sicherstellung regionaler Kreisläufe sehen wir dadurch massiv gefährdet (Beispiel Milchviehhaltung mit betriebseigener Futtererzeugung). Insofern sehen wir eine Entwicklung hin zu Agri-PV, die Schleswig-Holstein im Vergleich zu Bundesländern wie Baden-Württemberg oder Bayern bislang noch nicht in größerem Umfang erreicht hat, mit Bedenken entgegen.

Keinesfalls dürften Solarmodule die Nahrungsmittelproduktion verdrängen, ebenso wenig darf auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich verzichtet werden, naturschutzfachlich wichtige Flächen überbaut oder eine Anerkennung als PIK-Maßnahme erfolgen. Weite Teile der landwirtschaftlich genutzten Flächen (Hotspotbildungen) dürften nicht optisch in eine Industrielandschaft umgewandelt werden. Hierzu sollte das Land idealerweise bereits im Vorfeld eines zu erwartenden Booms eine gesellschaftliche Debatte anstoßen, denn auch hierzulande setzen Energiepolitik und -wirtschaft und vor allem private Betreibergesellschaften auf einen massiven Ausbau von PV-Anlagen auf Freiflächen und zwar auf leistungsstarke und damit entsprechend großflächige Anlagen.

Zusammenfassend: Zur dringend erforderlichen Stärkung der Erzeugung von Sonnenstrom sollte daher vorrangig der bestehende Gebäudebestand genutzt werden. Hier besteht ein großes Potenzial, das längst noch nicht ausgeschöpft ist und wo bereits in den zurückliegenden Jahren zu viel versäumt wurde. Photovoltaik-Freiflächenanlagen führen durch die zunehmende Flächeninanspruchnahme wie auch andere anthropogene Nutzungen letztlich stets zu einem verstärkten Druck auf die Landschaft. Wo immer es technisch umsetzbar ist, sollten daher zunächst Dachanlagen zur Stromerzeugung genutzt werden. Ebenso sollte eine Überbauung von Parkplätzen (bereits ab 30 statt 100 Plätzen verpflichtend) und sonstigen versiegelten Flächen mit Solaranlagen vorangetrieben werden. Gerade bei neu auszuweisenden Bau- und Gewerbegebieten muss darauf geachtet werden, dass ein Solarkataster in die grundlegende Planung einbezogen wird, um möglichst viel an Solarflächen zu generieren und um letztendlich den nicht unbedingt notwendigen Verbrauch der endlichen Ressource Boden zu verhindern.

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Neue DüngeVO setzt Nährstoffüberfrachtung der Ökosysteme fort

Kiel, 6. November 2020 - Bedauerlicherweise verbleiben bis zur Abgabe nur wenige Tage - dies bei einem in hohem Maße komplexen Thema mit umfassenden Detailregelungen und komplizierten methodischen Vorgaben. Insofern begrenzen wir uns auf wesentliche Punkte. Die Düngeverordnung des Bundes erteilt den Ländern lediglich marginale Kompetenzen für weitergehende wasser-wirtschaftlich wirksame Verschärfungen.

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Möglichkeiten dafür bestehen ausschließlich für die „gefährdeten Gebiete“. Diese Nitrat-Kulisse machte in Schleswig-Holstein bislang immerhin etwa 50 Prozent der gesamten Landesfläche aus. Aufgrund der vorgenommenen „Binnendifferenzierung“ umfassen diese sogenannten roten Gebiete jetzt allerdings nur noch etwa 10 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche von der bis dato geltenden Kulisse. Die Möglichkeiten, den Gewässerschutz auf Landesebene über die bundesweiten Vorgaben hinaus zu verbessern, was dringend notwendig wäre, betrifft damit also nur noch einen kaum nennenswerten Anteil landwirtschaftlicher Nutzfläche. Hinzu gesellt sich ein Vollzugsrahmen mit nach wie vor nur begrenzten Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten. Das Land hat über eine Landesdüngeverordnung somit nur wenig Einfluss, effektive flächendeckende Reduzierungen von Nährstoffbelastungen umzusetzen.

Die begrenzten Möglichkeiten über die Landesdüngeverordnung erweisen sich für die Umwelt und Artenvielfalt in Schleswig-Holstein als umso katastrophaler, da Bund und Länder mit den seitens der EU geforderten Verschärfungen gerade nur soweit gegangen sind, dass die millionenschweren Strafzahlungen an Brüssel abgewendet werden konnten. Einmal mehr wurde seitens der politisch Verantwortlichen die Chance vertan, die seit Jahrzehnten dramatisch zu hohen Nährstoffmengen aus dem Bereich Landwirtschaft auf ein umweltverträgliches Maß zu begrenzen. Die fundamentale Problematik regional zu hoher Tierbestände wird nicht angegangen. Eine der grundlegenden Neuerungen der DüV-20 ist die Festlegung von sieben zusätzlichen, bundesweit einheitlichen Auflagen für Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten, die ab dem 1. Januar 2021 gelten sollen – wie o. g. nun komprimiert auf eine in Schleswig-Holstein minimale Kulisse. Jedes Bundesland muss jetzt mindestens zwei zusätzliche Maßnahmen für diese Kulisse festlegen. Die restlichen Gebiete können nun absehbar weiter bis zum Grenzwert mit Nitrat aufgefüllt werden. Das ist schlecht für die Umwelt, für die Artenvielfalt und löst in keiner Weise das Grundproblem der viel zu hohen Tierzahlen. Das Land hat sich für drei Maßnahmen entschieden, wir würden weitere hinzufügen wollen. Die verpflichtende Beratung ist eine Forderung, die seitens des Umwelt- und Naturschutzes bereits seit in Kraft treten der EG-Wasserrahmenrichtline im Jahr 2000 gestellt wurde. Das „Prinzip Freiwilligkeit“ haben wir stets kritisiert, es ist in vielerlei Hinsicht vorhersehbar gescheitert, um so mehr begrüßen wir jetzt die Aufnahme als Verpflichtung in die neue Verordnung. Da die Nitrat-Kulisse immens zusammenschrumpft ist und nur vergleichsweise wenige Betriebe betreffen wird, schlagen wir eine weitaus intensivere Beratung als nur einmalig im Abstand von drei Jahren vor. Diese sollte in den ersten drei Jahren mindestens einmal jährlich stattfinden, andernfalls wird diese den Erwartungen wiederum nicht gerecht werden können – dies auch vor dem Hintergrund, dass das Nitrat-Ziel laut EG-Wasserrahmenrichtlinie hätte bereits in 2015 umgesetzt sein müssen. Schleswig-Holstein hat sich für eine schnellere Einarbeitungszeit der Gülle mit einer Frist von einer Stunde nach Ausbringung ausgesprochen, wie es ohnehin ab dem Jahr 2025 bundesweit verpflichtend sein wird. Diese Maßnahme wird vor allem einen Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen leisten können, weniger die vertikale aber auch horizontale Verlagerung von Nährstoffen beeinflussen. Nichtsdestotrotz halten wir diese ebenfalls immer wieder gestellte Forderung für richtig und notwendig, möchten sie aber durch eine verpflichtend verbesserte Ausbringtechnik mit bodennahen Systemen (z. B. Schleppschlauch) - ersetzt wissen. Dies ist längst Stand der Technik - es gibt kein Recht auf unnötige Umweltbelastungen, auch nicht aus ökonomischen Gründen zumal aktuell u. a. die Anschaffung von moderner Gülleausbringungstechnik zum Schutz des Grundwassers sogar vom Land mit jährlich 1,6 Millionen Euro gefördert wird. Ergänzende Möglichkeiten für die Kulisse sehen wir in einer Verlängerung von Sperrfristen zur Gülleausbringung von Oktober bis Februar. In der Kulisse sollte mit leicht verfügbaren Wirtschaftsdünger nur zu dem Zeitpunkt gedüngt werden dürfen, an dem ein Bedarf für die Pflanze besteht, die oben genannten Monate fallen zumeist nicht darunter. Insbesondere fordern wir eine Erweiterung der Maßnahmen um die Einhaltung eines mindestens fünf Meter breiten Gewässerrandstreifens bei der Düngung unabhängig von einer Hangneigung. Auf diesen Streifen muss eine Düngung mit Düngemitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten grundsätzlich unterbleiben. Weiterhin plädieren wir für eine Reduzierung des Kontrollwertes: In den Gebieten mit besonders belasteten Grundwasserkörpern muss mit dieser Maßnahme der zulässige Stickstoffüberschuss auf höchstens 40 Kilogramm pro Hektar und Jahr abgesenkt werden. Wie auch weite Teile der Wissenschaft bezweifelt der Landesverband NaturFreunde, dass die in der Folge von Messwertstellenstreitigkeiten und scheinbar verursachergerechteren Modellierungen beschlossenen Maßnahmen der Düngeverordnung ausreichen, um die Nitrat-Überschüsse in der Landwirtschaft dauerhaft wirksam zu reduzieren. Damit wird nicht nur eine Chance für den Natur-, Umwelt- und Gewässerschutz und nicht zuletzt für eine erhöhte Akzeptanz unserer Landwirtschaft vertan, sondern auch den Betrieben einmal mehr nicht die gewünschte Planungssicherheit geboten. Die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen ist bereits vorprogrammiert. Ein Ende der Nährstoffüberflutung unserer Landschaft, die unser Grundwasser gefährdet und schwere Schäden in der Pflanzen- und Tierwelt hinterlässt, ist damit ohnehin nicht in Sicht. Dazu müsste die Konzentration der Tierhaltung endlich in Angriff genommen werden. Entscheidend ist, die Zahl der Tiere pro Hektar klar zu begrenzen, mit zusätzlichen Obergrenzen für jeden Landkreis. Konzepte dazu aus der Wissenschaft - so seitens der Christian-Albrechts-Universität Kiel - liegen längst vor. Die Zeit ist überfällig, diese Konzepte nicht länger als realitätsfern zu belächeln, sondern sie weiterzuentwickeln und ernsthaft an einer Umsetzung zu arbeiten.

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Clearingstelle Windenergie kommt zu spät

Kiel, 2. November 2020 – Wir begrüßen den Grundgedanken des Gesetzentwurfs – „beizutragen zur Vermeidung und Bewältigung von Konflikten auf kommunaler Ebene im Rahmen des Windkraftausbaus in Schleswig-Holstein“ (§ 2 Zweckbestimmung).

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Die NaturFreunde Schleswig-Holstein sehen in der Windenergie einen wesentlichen Beitrag zum Ausbau regenerativer Energien bzw. der Energiewende und zur Erreichung der Klimaschutzziele. Wir erkennen aber auch Defizite in der notwendigen Bürgerbeteiligung, die mit ursächlich für viele Akzeptanzprobleme und Konflikte sind. Fundamentale Positionen wie die Ablehnung der Windenergie aus grundsätzlichen Erwägungen wie Veränderung des Landschaftsbildes, ebenso wenig wie eine  Ablehnung aus persönlicher Betroffenheit werden sich nicht verändern lassen. Doch rechtsstaatliche Planungen sollten nicht nur geltendes Recht beachten, sondern auch ihre Entscheidungen transparent und auch nachvollziehbar der Öffentlichkeit erklären - dies sollte in einer Demokratie eine Bringschuld sein! Die Einrichtung einer Clearingstelle, laut Oxford dictionary „Einrichtung, die zwischen verschiedenen Parteien vermittelt und [in Konfliktfällen] berät“, soll laut Gesetzentwurf unter der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten stehen und dessen Leitung ohne Aussprache gewählt und abberufen werde soll (§ 3 Wahl und Abberufung). Diese Anbindung an den Landtag, der die Gesetze zum Ausbau der Windenergie in der vorliegenden strittigen Form beschlossen hat, vermittelt bei den Betroffenen den Eindruck, nicht unabhängig und objektiv zu sein, sondern einseitig die Vorgaben der beschlossenen Planung zu vertreten. Die Planung soll nur vermittelt werden, eine Vermittlung zwischen Konfliktsituationen wäre somit kaum möglich. Ziel könnte es aber sein, die Debatte aus der Emotionalität bestimmter Blickwinkel heraus zu reiner Versachlichung zu führen. Dies käme allerdings jetzt reichlich spät und hätte intensiver im vorhergehenden Prozess, nicht erst nach seinem Abschluss erfolgen müssen. Eine ergebnisoffene Beratung und Vermittlung (§ 4 Aufgaben) scheint hier nur schwer möglich, zumindest aber nicht glaubhaft. Gleichwohl halten wir im § 4 beschriebenen Aufgaben für sinnvoll, sofern eine wirklich unabhängige Beratungs- und Vermittlungsstelle eingerichtet wird. Allerdings zeigen sich in der Fokussierung der Aufgaben (2) auf „außerhalb von Genehmigungs- und Planungsverfahren tätig zu werden“, eben genau in dieser konkreten Ebene, die unüberbrückbaren Gegensätze. Außerhalb der realen Faktenlage gibt es aber nicht so viel zu ‚clearen‘. Sollte es der Wunsch der verantwortlichen Politik sein, Bürgern und Betroffenen im Vorfeld des eigentlichen Verfahrens eine unverbindliche Kommunikation und ein vermeintlich unpolitisches Feld der Auseinandersetzung anbieten zu wollen, um somit den “Druck aus dem Kessel“ zu nehmen, so ist eine solche Clearingstelle als unsachgemäßes strategisches Beeinflussungselement nachdrücklich abzulehnen. Im Kontext des § 7 „Evaluation und Berichtswesen“ stellt sich die Frage, ob der Evaluationszeitraum nicht sinnvollerweise deutlich reduziert werden muss - von zwei auf höchstens ein Jahr, da die Effektivität von Beratung und Moderation aus unserer Sicht auch bereits in einem kürzeren Zeitraum valuierbar sein sollte. In der jetzt vorliegenden Form sehen wir nicht, das die geplante Clearingstelle die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen kann. Sie kommt zu spät und gewährleistet durch ihre Anbindung an den Gesetzgeber nicht die notwendige Neutralität einer glaubwürdig unabhängigen Clearingstelle.

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Fassadenbegrünung ist zugleich Gesundheitsprävention

Kiel, 4. August 2020 - der Landesverband NaturFreunde begrüßt ausdrücklich die Initiative der SPD-Fraktion die Wohnraumförderung des Landes sowie die städtebauliche Gestaltung unserer Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein stärker nach sozialen und nachhaltigen Kriterien auszurichten. Bedauerlicherweise scheint in diesem Kontext die Bedeutung von Fassaden- und Dachbegrünungsmaßnahmen für die Gesundheitsprävention der Bevölkerung in den Städten und Gemeinden nur am Rande im Fokus des Antrages gestanden zu haben.

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In der Tat, und da stimmen wir dem Antragstext zu, sind Begrünungsmaßnahmen von Fassaden und Dächern nur ein Baustein unter vielen des nachhaltigen Bauens, neben beispielsweise auch der Frage des Einsatzes bestimmter Materialien und der Vermeidung der Verwendung potentieller Altlasten relevanter Materialien. Gleichwohl sind aber Begrünungsmaßnahmen von Fassaden und Dächern nicht nur ein Baustein des nachhaltigen Bauens und des Artenschutzes, sondern eben auch eine Luftreinhaltemaßnahme und eine Maßnahme der Reduktion von Temperaturspitzen und damit aktive Gesundheitspolitik. Aus diesem Grunde erlauben wir uns anzuregen, die Landesregierung nicht nur aufzufordern, die Begrünung von Dächern und Fassaden in Schleswig-Holstein besonders zu fördern, sondern eben diese Maßnahmen auch in die Luftreinhaltepläne aufzunehmen und vorrangig neben den Städten mit Luftreinhalteplan auch regionale Feinstaub, Ozon, und Stickoxid-Hotspots in die Förderkulisse aufzunehmen. Gleichzeitig regen wir an, die Landesregierung aufzufordern auf die Kommunen einzuwirken mit dem Neubau und der Sanierung von kommunalen Gebäuden beispielgebend voran zu schreiben und Maßnahmen des ökologischen Baues (auch aber nicht nur in Bezug auf die Begrünung von Fassaden und Dächern) im Lande auch publizistisch zu begleiten.

Zu den konkret vorgeschlagenen Maßnahmen:
Die Wohnraumförderprogramme des Landes sollen so angepasst werden, dass die gezielte Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen zusätzlich möglich wird und als notwendige Voraussetzung für die Förderung aus den entsprechenden Programmen definiert wird. Dies soll sowohl für Neubau als auch bei baulichen Maßnahmen im Bestand gelten. Dadurch wird im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung auch ökologisch nachhaltigen Belangen Rechnung getragen. 
Es wird ein Landesprogramm zur Förderung der Gebäudebegrünung von öffentlichen und privaten Gebäuden in Schleswig-Holstein aufgelegt werden. Entsprechende Haushaltsmittel sind ab dem Haushalt 2021 vorzusehen.
Maßnahmen der Fassaden- und Dachbegrünung sind zwingend in die Luftreinhaltepläne aufzunehmen. 
Es wird ein öffentlicher Wettbewerb „Artenreiches Grün an Fassaden und auf Dächern“ ausgelobt werden und zwei Zielgruppen mit jeweils unterschiedlichen Kriterien fokussieren.

    1.) Privatpersonen und Vereine

    2.) Wohnungsbaugesellschaften

Begründung: Im Zuge der Anstrengungen der Kommunen zur Anpassung an den Klimawandel, sowie der gesundheitlichen Auswirkungen von Luftqualität und Hitze, rückt auch die Dach- und Fassadenbegrünung wieder stärker in den Fokus. Dach- und Fassadenbegrünungen haben spürbar positive Auswirkungen auf Naturhaushalt, die Gesundheitsvorsorge und Stadtklima. Sie stellen damit einen wirksamen Beitrag für eine nachhaltige, gesunde und ökologisch hochwertige Stadt- und Quartiersentwicklung dar. Die Begrünung schützt die Fassade und das Dach vor Witterungseinflüssen, bindet Luftschadstoffe und wirkt als Hitzepuffer in den Innenstädten. Die Lärmbelastung wird durch Reflexion und Absorption gemindert. Auch in der Regenwasserbewirtschaftung bietet die Begrünung von Gebäuden erhebliche Vorteile. Nicht zuletzt wird die Biodiversität in der Kommune gestärkt, indem das Nahrungs-, Nist- und Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen verbessert wird. Dies trägt zur lokalen Artenvielfalt bei.

Darüber hinaus wirken sich artenreich begrünte Fassaden positiv auf die psychische Gesundheit von Wohnbevölkerung, Besuchern und Besucherinnen aus und haben damit auch indirekte, positive Effekte für die Tourismuswirtschaft und können so zu einer Entlastung der Aufwendungen des Gesundheitssystems beitragen.

Die Vorteile, die durch Dach- und Fassadenbegrünung entstehen, sind daher verstärkt zu nutzen und sollten daher durch das Land gezielt gefördert werden. Hierzu sind die Wohnraumförderprogramme entsprechend anzupassen. Eine vergleichbare Förderung über die Wohnraumförderung gibt es bereits in Nordrhein-Westfalen. Zudem wird das Land auch die Begrünung der Dächer und Fassaden von öffentlichen Gebäuden sowie von privaten Gebäuden, insbesondere Wohn- und Bürogebäuden, aus Landesmitteln fördern.

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Landesplanung: Keine Experimente zu Lasten des Naturschutzes

Kiel, 1. Juni 2020 – Zur geplanten Änderung des Landesplanungsgesetzes haben wir unsere Stellungnahme abgeben. Worum geht es? Die Landesregierung möchte eine gesetzliche Grundlage für die bundesweit erste raumordnerische „Experimentier­klausel“ schaffen. Was heißt das?

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Die Kommunen sollen bei der Etablierung besonders innovativer neuer Entwicklungen unterstützt werden, so bei neuen Mobilitätskonzepten, ohne dass dafür die Raumordnungsplanung geändert werden muss. Auch innovative und nachhaltige Wohnprojekte könnten darunter fallen: Stichwort "Tiny-Houses" oder Mehrgenerationenprojekte auf dem Land - allesamt Projekte, die bisher so rechtlich nicht möglich sind. Das Land möchte damit auf neue "Megatrends" reagieren. Das Ganze funktioniert über den Abschluss eines raumordnerischen Vertrags zwischen der Landesplanungsbehörde und den kommunalen Trägern. Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Klima- oder Denkmalschutzes dürfen dabei nicht berührt werden. Das hört sich zunächst mal gut an. In Anbetracht der Formulierung des Gesetzestextes befürchten wir aber, dass die Experimentierklausel in der Siedlungsentwicklung für eine weitere Zersiedelung der Landschaft und zunehmenden Flächenverbrauch mißbraucht werden kann

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Die Toxikologie muss als eigenständiges Institut erhalten bleiben

Kiel, 14. März 2020 – Eines der letzten fünf unabhängigen Institute für Toxikologie steht auf der Kippe. Zwar soll der Name Umweltmedizin mit weitergeführt werden, inhaltlich ist  jedoch eine Neuausrichtung der Forschung auf Digitale Medizin, Onkologie und Neurologie geplant. Die Umwelttoxikologie würde dadurch aber unter den Tisch fallen. 

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Rückfragen: Dr. Ina Walenda, mobil 1076 20508116

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Wie kommt mehr Wald nach Schleswig-Holstein?

Kiel, 3. Februar 2020 -  Die NaturFreunde Schleswig-Holstein begrüßen, dass die CDU-Landtagsfraktion den Wald als wichtiges Handlungsfeld gegen den Klimawandel in unserem Bundesland aufgegriffen hat. Das 12-Prozent-Ziel erscheint auf den ersten Blick im Hinblick auf den Bundesdurchschnitt bescheiden.

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Der Blick auf die Flächenknappheit zeigt jedoch, dass es durchaus ambitioniert ist, zumal sich die Flächenkonkurrenz mit anderen Landnutzungen über die Jahre hinweg zugespitzt hat. Aus unserer Sicht haben auch politische Fehlentscheidungen erheblich zur Flächenverknappung beigetragen, die korrigiert werden sollten. Hierzu zählen die nicht bedarfsgerechte Ausweisung von überdimensionierten Gewerbeflächen ohne Anreize zur sparsamen Flächennutzung, Neuversiegelung von Ackerflächen durch große Infrastrukturprojekte und durch neue Baugebiete in ländlichen Gemeinden ohne ausreichende Verkehrsinfrastruktur, Förderung von Einfamilienhäusern anstatt Flächen sparender Bebauungsformen, häufig eine kaum gebremste Außenentwicklung statt Innenentwicklung, ebenso der Aus- und Neubau von Straßen anstelle einer Entwicklung hin zu öffentlichen Verkehrsmitteln, innerstädtisch die Bebauung von Grünflächen wie Kleingartenanlagen anstatt eines Flächenrecyclings. Oberste Priorität muss daher eine drastische Begrenzung des Flächenverbrauchs sein, soll das 12-Prozent-Ziel in Konkurrenz zu anderen Flächennutzungen erreicht werden.

Gerade vor den Hintergrund der Flächenkonkurrenz darf es beim Bemühen um den Waldaufbau nicht um eine rein quantitative Betrachtung gehen. Die gegenwärtigen Kalamitäten insbesondere in den Fichtenwäldern machen waldbauliche Defizite sichtbar, denen durch einen ökologischen Waldumbau hin zu einem Mehr-Arten- und Mehr-Generationen-Wald begegnet werden muss. Nur so kann der Wald grundsätzlich auch die Schutzfunktion für das Klima einnehmen, derer wir und derer insbesondere auch der heimische Wald selbst mit seiner Tier- und Pflanzenwelt bedürfen. Der Anteil von Naturwald ist daher auf 15 Prozent zu erhöhen, dies muss für Wald in öffentlichen Eigentum und Neuwaldbildung ab sofort gelten. Vor dem Hintergrund stabiler Wälder plädieren wir grundsätzlich für einen Vorrang von Sukzession anstelle von Aufforstungen.

Mit großer Skepsis betrachten die NaturFreunde den Versuch, den Wald durch sogenannte „Klima-Bäume“ für den Klimawandel zu rüsten. Die heimischen Tier- und Pflanzenarten haben sich über Jahrtausende an die heimischen Baumarten angepasst. Heimischen Arten nehmen heute unter 10 Prozent der Fläche des Landes ein, während einst „ein Eichhörnchen von der Ostsee zur Nordsee gelangen konnte ohne ein einziges Mal den Boden zu berühren“. Bäume aus trockeneren Gegenden würden die heimischen Baumarten weiter zurückdrängen und damit den Lebensraum insbesondere von Insekten und Vögeln weiter einengen. Bei allem Engagement für mehr Wald steht für die NaturFreunde daher der Einsatz für einen „besseren Wald“ im Vordergrund.

Der Schutz, der Erhalt und die Neuanlage der unser Land prägenden Knicks, der schleswig-Holsteinischen Knicklandschaft, ist eine ebenfalls im Zusammenhang mit der Waldbildung zu sehende Aufgabe. Knicks übernehmen in unserer waldarmen Landschaft wichtige Vernetzungsfunktionen, die zudem für einen Artenaustausch, auf den gesunde Wälder angewiesen sind, notwendig sind.

Für mehr Waldanteil an der Landesfläche, also einer quantitativen Betrachtung, wird das angestrebte 12-Prozent-Ziel - so unsere Einschätzung - ohne einen Beitrag der Landwirtschaft, also einer Herausnahme von Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung, nicht zu erreichen sein. Neu zu schaffen und effektiver zu nutzen wären hier Fördermöglichkeiten zur Neuwaldbildung, für einen klimafreundlichen Umbau bereits bestehender Wälder und einer Förderung natürlicher Moorwälder über Landesprogramme, z. B. das Zukunftsprogramm des Landes (ELER). Dabei sollten Flächen priorisiert werden, die an vorhandene Waldflächen angrenzen, denn größere zusammenhängende Areale sind ökologisch und damit auch für das Klima die wertvolleren. Gleiches gilt für Flächen, die dem im Landesnaturschutzgesetz geforderten Biotopverbund dienten. Erosionsgefährdete Hangflächen und Gewässerränder kommen ebenfalls vorrangig in Betracht. Mit der Bepflanzung von Gewässerrandstreifen könnten hier Wald ähnliche Flächen, vergleichbar mit unseren Knicks, neu geschaffen werden und zugleich wichtige Vernetzungsfunktionen für waldärmere Gebiete übernehmen. Die Schaffung von Wald diente hier ebenso der Umsetzung von bislang nicht erreichten EU-Vorgaben zum Gewässerschutz wie der Wasserrahmenrichtlinie bzw. der Verhinderung von Stoffeinträgen in Gewässer, die Ziele des Klimaschutzes könnten so mit denen des Grundwasserschutzes kombiniert werden. Vor diesem Hintergrund kämen Flächen in den sogenannten Nitrat-gefährdeten Gebieten am ehesten in Betracht – so intensiv zur Biomasse-Erzeugung genutzte Flächen, denen eine neue Perspektive geboten werden würde.

Die Forderung, in der Hauptsache Flächen der Stiftung Naturschutz für Aufforstungszwecke in Betracht zu ziehen, halten wir für absurd, da zugleich naturschutzfachlich besonders wertvolle Biotope wie „Halboffene Weidelandschaften“ geopfert werden müssten. Hier werden Naturschutz und Klimaschutzziele gegeneinander ausgespielt, ebenso könnte man einen großflächigen Rückbau von Infrastrukturflächen wie Gewerbeflächen oder Parkplätzen fordern.

Aus unserer Sicht vernachlässigt ist der Baumschutz innerhalb von Ortsflächen. Parks und wertvolle Grünanlagen, zu denen auch Kleingärten und Friedhöfe zählen, dürfen nicht dem Bauboom geopfert werden, so gesellschaftlich wichtig auch der Wohnungsbau ist. Die Lebensqualität in innerstädtischen Räumen hängt auch wesentlich von ausreichendem städtischen Grün und vor allem Bäumen ab, die speziellen Klimaeffekte wie Kleinklima, Abkühlung bei hohen Temperaturen, Feuchtigkeitszurückhaltung, Feinstaubbindung und Sauerstoffproduktion sind unverzichtbar. Öffentliche Parks, Alleen und Einzelbäume sind daher in ein Klimaschutz-Waldprogramm mit einzubeziehen.

Hierzu gehören auch Vorgaben für Privatgrundstücke in Wohnsiedlungen mit einer Verpflichtung für einen Mindestanteil an Bäumen, in Höhe angepasst und gestaffelt nach Grundstücksgröße. Dies wäre eine Aufgabe der Kommunen. Sie müssten in ihren örtlichen Satzungen dafür entsprechende Vorgaben machen, dies zu unterstützen und auf deren Einhaltung in Satzungen zu achten, wäre eine Landesaufgabe. Nach unserer Einschätzung stehen die Gemeinden entsprechenden Maßnahmen durchaus zustimmend gegenüber. Gleiches muss insbesondere für öffentliche Gemeindeflächen gelten, d. h. Städte und Gemeinde sollten auch innerorts wieder mehr Straßenbäume pflanzen, ebenso in Parks, an innerörtlichen Straßen und in sonstigen städtischen Grünanlagen. Mit solchen Baumpflanzungen können die Menschen in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld einbezogen werden.

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Wir brauchen eine Regulierung von Plastikmüll-Exporten

Kiel, 2. September 2019 -  Der Export von Plastikabfällen aus den Industrieländern wie Deutschland ist verantwortlich für massive Umweltverschmutzungen in weniger entwickelten Ländern und gilt als einer der wesentlichen Verursacher für die Verschmutzung der Weltmeere mit Mikroplastik.

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Die NaturFreunde begrüßen daher die Initiativen von SPD und Koalitionsfraktionen zur Regulierung von Plastikmüllexporten sehr. Eine weitergehende Regulierung von Plastikmüllexporten bis hin zu einem Verbot ist aus Sicht der NaturFreunde S-H aus ökologischen Gründen dringend erforderlich. Die beabsichtigte Verschärfung der Baseler Konvention als internationales Umweltabkommen würde hierfür eine internationale rechtliche Grundlage schaffen, die Erklärung der Bundesregierung, diesem Abkommen beizutreten, ist hierzu ein wichtiger Schritt.

Unabhängig vom Inkrafttreten einer novellierten Baseler Konvention sind bereits jetzt weitergehende Regelungen auf Ebene der EU und des Bundes dringend erforderlich.

Eine schnellstmöglich einzubringende Bundesratsinitiative speziell für Deutschland betreffende Regelungen unterstützen wir. Die NaturFreunde S-H begrüßen ein generelles Verbot des Exportes von nicht verwertbaren Plastikabfällen aus Deutschland. Hierbei müsste aber eindeutig definiert werden, dass auch Abfälle zur Verwertung nicht ohne vorherige Sortierung, nur sortenrein ohne Mischkunststoffe oder andere Verbunde und ohne Restmüllanteile exportiert werden dürfen. Die jetzige Regelungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz lassen u.a. in § 17 Ausnahmen von der Überlassungspflicht vor, die bisher als Schlupflöcher für die Exporte von Abfällen zur Verwertung dienten, indem diese Abfälle zu einer angeblichen Sortierung exportiert werden. Eine Kontrolle, ob diese überhaupt erfolgt, über das Ausmaß einer Sortierung und dessen Verwertung sowie über den Verbleib des Restmülls ist den deutschen Behörden dabei kaum möglich bzw. erfolgt nicht. Eine Lösung wäre nur möglich über ein generelles Verbot des Exports von Abfällen zur Verwertung, die auch nicht verwertbare Anteile, also Restmüll, enthalten. Exportiert werden dürften danach nur sortenreine Kunststoffe, auch keine Mischkunststoffe oder Verbunde. Der Export gebrauchsfähiger Gegenstände wie Altfahrzeuge, medizintechnische Geräte, Energieanlagen u. ä. wäre hiervon nicht betroffen.

Eine Einschränkung des Plastikmüllexports darf daher nach unserer Ansicht nicht auf gemischten oder verunreinigten Plastikmüll begrenzt werden. Plastikmüll jeglicher Art wäre als „gefährlicher“ bzw. prüfungspflichtiger Abfall einzustufen, denn Plastikabfälle stellen per se eine massive potentielle Umweltgefahr dar, egal ob verschmutzt oder nicht. Länder wie Malaysia oder Indonesien gelten als bequeme Müllkippe für Plastikabfälle aus unserer sogenannten entwickelten Welt. Jegliche Einträge von Plastik in die Natur schaden der Umwelt dort, aber auch der lokalen Bevölkerung, denn sie leidet massiv darunter, wenn Luft, Böden und Gewässer vor Ort verschmutzt werden. Gerade neueste Erkenntnisse zu Mikroplastik belegen, dass sich Mikroplastikpartikel bereits generell in Blut, Leber und Lymphknoten von Mensch und Tier nachweisen lassen. Plastik ist also längst in der Nahrungskette von Mensch und Tier angekommen und kann hier Gewebe und Organe schädigen und Entzündungen auslösen. Plastikmüll ist ursächlich für die weltweite Verschmutzung der Meere, auch nach dem Zerfall der einzelnen Teile verbleiben kleinste Partikel als Mikroplastik, das als fast nicht abbaubar gilt und eine Dauerbelastung für die Meeresorganismen und damit für unsere Nahrungskette darstellt. Der von uns verursachte Plastikmüll gelangt somit über die Nahrung in unseren Körper mit bisher noch nicht absehbaren gesundheitlichen Folgen.

Ein Verbot von Plastikmüll würde den Export aus Deutschland bzw. der EU in Länder mit wenig ausgebauten Entsorgungs- und Recyclingstrukturen beenden und die gewünschten positiven Effekte für Umwelt und Gesundheit erzielen. Eine Einschränkung des Exportverbots auf „nicht verwertbaren“ Plastikmüll halten wir auch deshalb für zu kurz gegriffen, weil jeglicher in Deutschland anfallender Plastikmüll auch bei uns in Deutschland entsorgt werden sollte – so wie es auch für Atommüllexporte als gesellschaftlicher Konsens gilt. Ohnehin sieht die deutsche Abfallgesetzgebung vor, Abfälle dort zu verwerten, wo sie entstehen. Problematisch sind übrigens auch Exporte in einige Länder der EU, wo eine Einhaltung der Standards kaum kontrolliert wird oder sogar kriminellen Banden als lukrative Geschäftsgrundlage dient.

Umso wichtiger wären ein Ausbau und eine Stärkung der hiesigen Kreislaufwirtschaft. Neben den positiven ökologischen Effekten in den bisherigen Importländern und für die Weltmeere bietet ein Plastikmüllexportverbot erhebliche wirtschaftliche Chancen für Exportländer wie Deutschland. Der Handlungsdruck, die Sortier- und Recyclingstrukturen innerhalb Deutschlands auszubauen und zu optimieren, würde zunehmen. Durch verstärkte Maßnahmen zur Verwertung, so wie es die deutsche Abfallgesetzgebung längst vorsieht, könnten der Ausbau beschleunigt und durch ein Exportverbot wirtschaftliche Anreize gegeben werden.

Neben einem Exportverbot müssen drastische Maßnahmen zur Eindämmung der Plastikflut in Deutschland ergriffen werden. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen und freiwillige Vereinbarungen haben sich als ungenügend und weitgehend wirkungslos erwiesen. Hauptverursacher des problematischen Plastikmülls sind die Verpackungsindustrie mit den Verpackungen bei Handel und Verbrauchern. Industrielle Kunststoffabfälle sind i.d.R. sortenrein und daher wieder dem Produktionsprozess zuführbar. Anders dagegen die nach Gebrauch entsorgten Plastikverpackungen. Daher sind nach Ansicht der NaturFreunde S-H eine Novellierung der Verpackungsverordnung und eine Abgabe auf Plastik zur Vermeidung der Entstehung von problematischen Plastikabfällen unabdingbar. Leider entsteht durch die Vermeidung von Plastikverpackungen keine zusätzliche Wertschöpfung, deshalb müssen hier gesetzliche Regelungen wie Verbote oder als marktwirtschaftliches Instrument Abgaben im Interesse der Allgemeinheit von der Politik, die hier in Verantwortung steht, getroffen werden. Eine Bundesratsinitiative sollte daher auch auf eine erneute Novellierung der Verpackungsverordnung abzielen, da die letzte Novellierung weit unter dem blieb, was einzelne Bundesländer wie Schleswig-Holstein gefordert hatten.

Was wäre, wenn der Müll bei uns bleiben und überhaupt kein Plastikmüll mehr ausgeführt würde und Deutschland diesen selbst entsorgte? Die Fragen der Regierungsfraktionen im Umdruck 19/2628 zielen vermutlich in diese Richtung. Für die NaturFreunde S-H stellt sich die Perspektive wie folgt dar: Ein Großteil des nicht mehr exportierten Plastikabfalls würde in die thermische Verwertung gehen. Laut einer Einschätzung von Experten würden zwei Drittel des Plastikmülls somit als Ersatzbrennstoff in der Industrie verfeuert – dies allerdings nicht in den klassischen Müllverbrennungsanlagen (MVA) mit höchsten Abgasstandards. Deutsche MVA sind derzeit bestens ausgelastet (insbesondere durch einen beachtlichen Anteil an Müllimporten). Vorwiegend würden wohl Zementwerke mit vergleichsweise geringeren Standards in der Abgasreinigung den zusätzlichen Plastikmüll verwerten. Sie würden ihn alternativ zu fossilen Brennstoffen einsetzen. Die Substitution von z. B. Öl durch Ersatzbrennstoffe aus Plastikmüll wäre aber nicht klimaneutral, weil der alte Kunststoff nicht mehr recycelt und die Industrie infolgedessen mit größerem Aufwand neuen Kunststoff produzieren würde und damit noch mehr Ressourcen verbraucht würden. D. h. ohne weitergehende Maßnahmen zur Reduzierung des Plastikmüllaufkommens ergäbe sich bei einer vollständigen Verwertung des Plastikmülls in Deutschland eine nur unzureichende Lösung des Plastikproblems. Verbrennung ist daher keine Alternative zur werkstofflichen Verwertung.

Laut Prognosen ist davon auszugehen, dass die weltweite Plastikproduktion im nächsten Jahrzehnt sogar noch um weitere 40 Prozent zunehmen wird, sofern die Politik nicht regulierend eingreift. Trotz aller Notwendigkeit einer Regulierung von Plastikmüllexporten muss vorrangig die Müllproduktion an sich begrenzt werden. Das Verbot von Plastikhalmen, Plastiktüten und ähnlichem in der Europäischen Union ist hier lediglich ein erster mehr symbolischer Schritt. Nur drastische Maßnahmen zur Vermeidung von Plastikmüll können wirksame Veränderungen bewirken. Was wirklich fehlt, sind Anreize, weniger Plastik einzusetzen, zudem muss das Recycling sich lohnen. Der Rohstoff muss teurer werden, z. B. mit einer Plastikabgabe. Verpackungen, die aus Mischstoffen bestehen, die sich nicht trennen lassen, müssen ganz aus dem Verkehr gezogen werden. Dazu bedarf es neben dem Verbraucherverhalten entschlossenes politisches Handeln auf allen Ebenen: International mit dem Baseler Abkommen, auf Ebene der EU und des Bundes – und nicht zuletzt bei uns in Schleswig-Holstein. Die NaturFreunde begrüßen es daher sehr, dass sich der Schleswig-Holsteinische Landtag für ein Exportverbot von Plastikmüll einsetzt – und wünschen sich weitere mutige Schritte zur Eindämmung des Menschheitsproblems Plastikflut.

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Klimaschutz gehört in die Landesverfassung

Kiel, 6. Mai 2019 -  Eine explizite Erwähnung des Klimaschutzes in der Landesverfassung, hier in Artikel 11, wird von den NaturFreunden S-H ausdrücklich begrüßt. Das Verfehlen der Klimaschutzziele für 2020 durch die Bundesregierung zeigt, welche Folgen das Nichthandeln, verspätetes, inkonsequentes oder falsches Handeln im Klimaschutz haben kann.

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Es zeigt zugleich, welche Folgen unkoordiniertes Handeln der unterschiedlichen Ebenen haben kann. Klimaschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe, die alle Politikfelder und Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens umfassen muss. Es darf keine Inflationierung von Staatszielen geben, daher sollten nur Ziele aufgenommen werden, die eine grundsätzliche Bedeutung für unsere Gesellschaft haben. Hierzu zählt aber unserer Meinung nach unbestreitbar der Klimaschutz, auch wenn dessen Bedeutung bei Verabschiedung der Landesverfassung noch nicht so im öffentlichen Bewusstsein präsent war. Mit der Aufnahme als Staatsziel könnte sich Schleswig-Holstein ganz formal dem im Wortsinne existentiellen Ziel des Klimaschutzes verpflichten.

Staatsziele sind Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, Richtlinie und Direktive des staatlichen Handelns. Zwar sind Staatsziele - anders als Grundrechte - nicht einklagbar, dennoch sind sie als ein starkes Signal und eine Aufforderung an politisches Handeln zum Erreichen zu betrachten. Bedeuten würde diese Erweiterung von Artikel 11, dass neue Gesetze zumindest formell auch immer unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes betrachtet werden müssten. Eine Aufnahme in die Landesverfassung sehen wir somit als einen ambitionierten Schritt in Richtung eines höheren Stellenwertes für die existentielle Querschnittsaufgabe Klimaschutz für jegliches politische Handeln in Schleswig-Holstein. Und da die EU den Klimaschutz bereits in ihrem Primärrecht verankert hat, wäre eine verfassungsrechtliche Verankerung nur konsequent.

Aktuell gehen weltweit Schülerinnen und Schüler jeden Freitag auf die Straßen, um für einen umfassenden Klimaschutz zu demonstrieren. Sie fordern zu Recht, dass endlich mehr seitens der Politik unternommen wird. Die Nennung in der Landesverfassung kann diese Verpflichtung zum Klimaschutz nicht nur den Schülern Mut machen, dass ihr Engagement auf Gehör stößt. Darüber hinaus würde die Notwendigkeit des Klimaschutzes für sämtliche politische Ebenen wie auch der Bevölkerung noch einmal besonders deutlich vor Augen geführt.

Eine intakte Natur und Umwelt sind die Grundlagen der menschlichen Existenz, der durch menschliches Handeln verursachte Klimawandel bedroht diese Grundlagen. Der Klimawandel ist konkret erfahrbar, nicht mehr nur Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen. Langandauernde Trockenheit, Starkregenereignisse mit Überschwemmungen und heftige Stürme als Folgen der Erderwärmung haben auch Schleswig-Holstein erreicht und beeinflussen bereits jetzt politische Entscheidungen. Deshalb ist es nur folgerichtig, den Klimaschutz zum Schutz der von Klimawandel betroffenen Menschen, zum Schutz der bedrohten Natur und Umwelt und der Biodiversität als Staatsziel mit Verfassungsrang zu behandeln. Eine solche Selbstverpflichtung des Staates wäre ein starkes Signal für eine ambitionierte Umsetzung der Klimaziele. Dem Klimaschutz würde dadurch eine höhere Bedeutung beigemessen - auch gegenüber kurzfristigen ökonomischen oder anderen privaten Interessen.

Das Klima als Schutzgut nur als reine „Verfassungslyrik“ in die Verfassung zu schreiben, reicht allerdings nicht aus. Es braucht verbindliche Maßnahmen. Klimaschutz entscheidet sich jeden Tag im konkreten Handeln, regional und lokal. Dazu müssen das schleswig-holsteinische Klimaschutzgesetz weiter entwickelt, ambitionierte verbindliche Ziele formuliert, wirksame Kontroll- und Sanktionsmechanismen zur Umsetzung verankert und mehr konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. Das Land muss mit gutem Beispiel den Klimaschutz auf allen Ebenen voranbringen, hierzu kann die Verankerung des Klimaschutzes in der Landesverfassung eine wichtige Hilfe sein.

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Der Wolf - für Schafe nicht unbedingt gefährlicher als der Hund

Kiel, 12. Mai 2018 -  Als meiner Generation noch Gute-Nacht-Geschichten vorgelesen wurden, erschien „Wickie und die starken Männer“. Darin finden wir den Satz „Der Umkreis von Flake wurde als der erste wolfsfreie bekannt, 60 Jahre später sind wir erwachsen, abgeklärt und wissen: Es gibt keine wolfsfreien Gebiete.

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Der Wolf ist wieder da, unabhängig davon, ob wir ihm hier eine dauerhafte Bleibe gewähren wollen oder nicht. Um es deutlich zu sagen: die Naturfreunde wollen!

Das ist angesichts der mit dem Wolf verbundenen Gefahren nicht die Antwort, mit der man es bewenden lassen kann. Wir erkennen ausdrücklich die Gefahr für die Schafhalter an, zumal diese eine artgemäße und häufig eine dem Naturschutz dienende Haltungsform praktizieren. Wir sehen aber, dass die Landesregierung hier einen Weg eingeschlagen hat, der diese Gefahren soweit möglich begrenzt.

Ich muss an dieser Stelle etwas ausholen: Die öffentliche Diskussion erweckt den Eindruck, wir hätten es hier mit einem neuen Problem zu tun. Das ist mitnichten so! Die Abkömmlinge des Wolfs, die Hunde, jagen und reißen ebenfalls Schafe. Nur haben die eine Lobby, die weit größer ist als die der Wölfe. Die Schafhalter werden Ihnen bestätigen, dass ihre Tiere, von Hunden gehetzt, in Gräben ersaufen oder erfrieren, in Zäunen hängen bleiben oder - wenn sie in Panik fortlaufen – auf Straßen totgefahren werden, wo sie auch Autofahrer in Gefahr bringen.

Einen gewissen Hinweis auf das Problem gibt der Jagd- und Artenschutzbericht des Landes. Der weist für die vergangenen 5 Jagdjahre 6 Abschüsse für wildernde Hunde aus, wobei für das Jagdjahr 2016 / 2017 keine Zahl mehr genannt wird.

2006 / 2007

48

2012 / 2013

0

2007 / 2008

12

2013 / 2014

5

2008 / 2009

5

2014 / 2015

0

2009 / 2010

9

2015 / 2016

1

2010 / 2011

19

2016 / 2017

k.A.

2011 / 2012

9



Da fällt einem schon der Satz ein: Ich glaube keine Statistik, die ich nicht selbst erstellt habe. Wir wissen, dass wildernde Hunde durchaus erlegt werden, dass man sie aber schnell verbuddelt, weil so ein Abschuss immer mit Vorwürfen und Auseinandersetzungen verbunden ist.

Damit ist auch gesagt, dass das Verschwinden des Wolfes die Probleme der Schafhalter keineswegs lösen würde und sie auch dann Vorkehrungen zum Schutz ihrer Herden ergreifen müssten. Dabei haben sie unsere Unterstützung verdient, die aber nicht darin bestehen kann, dass wir versuchen, ihnen jede Bedrohung vom Hals zu halten.

Wir wissen auch von anderen Gefahren für Leib und Leben, so die Haltung von Bullen in Kuhherden, wo es mit erschütternder Regelmäßigkeit einen Toten pro Jahr in Schleswig-Holstein gibt. Ich gehe jetzt nicht auf die Feinstaubdiskussion ein, wo freie Fahrt für freie Dieselfahrer wichtiger ist als der Schutz der Gesundheit der betroffenen Anwohner.

Die Naturfreunde leugnen also nicht die Gefahr, die mit dem Wolf verbunden ist. Wir halten den Wolf aber nicht für gefährlicher als den Hund, was die Schafe betrifft. Eine Gefahr für den Menschen erkennen wir nicht.

Warum aber begrüßen wir den Umstand, dass der Wolf wieder in Deutschland heimisch wird?

Der Wolf gehört zum natürlichen Arteninventar Deutschlands. Aus gutem Grund hat die Bundesrepublik internationale Abkommen zum Artenschutz unterzeichnet, die die Staaten dieser Welt zu Respekt und Fürsorge für unsere Mitgeschöpfe verpflichten. Den Erhalt natürlich vorkommender Tierarten von anderen zu erwarten ohne die Bereitschaft, dies im eigenen Land auch selbst zu tun, ist unglaubwürdig.

Vor diesem Hintergrund stehen die Naturfreunde für eine sachliche Position. Nein zur Verteufelung des Wolfs, aber natürlich auch nein zu romantisierenden Darstellungen wie in diesem Film „Kim und die Wölfe“. Beides braucht die Welt nicht.

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Neue Landesdüngeverordnung löst das Nitratproblem nicht

Kiel, 29 März 2018 -  Das Land muss aus 14 in der DüngeVO vom 2. Juni 2017 genannten Maßnahmen mindestens drei für eine LandesdüngeVO auswählen. So sollen die Nitratgehalte im Grundwasser und die Phosphatgehalte in Oberflächengewässern in den sogenannten belasteten Gebieten reduziert werden.

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Nach Ansicht der NaturFreunde S-H werden die vom Land ausgewählten Maßnahmen allein – verkürzte Einarbeitungszeit, erweiterte Sperrfristen, Beschränkungen für die Phosphatdüngung - keinen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Anforderungen des Gewässerschutzes leisten können. Eine wesentliche Verbesserung der Grundwasserqualität würde selbst dann nicht zu erreichen sein, würden in Schleswig-Holstein alle 14 Maßnahmen zusammen umgesetzt werden. Ungeachtet dessen erscheinen uns die Ambitionen des Landes bei der Konkretisierung der DüngeVO doch eher gering zu sein. Gemessen am viel zitierten „dringenden Handlungsbedarf“ zur Nährstoffreduktion hätte die Landesregierung doch - zumindest als Signal nach außen – deutlich mehr als die Minimalanforderung von drei Maßnahmen für Nitrat bzw. Phosphat umsetzen müssen (Die DüngeVO spricht von „mindestens“ drei auszuwählenden Maßnahmen). Die Handschrift eines GRÜNEN Ministeriums ist nach unserer Auffassung hier nicht erkennbar.

Letztlich aber sind es Regelungslücken der bundesweit gültigen DüngeVO, die die Länder bei einer wirksamen Reduzierung der Nitrateinträge ins Grundwasser schlichtweg ausbremsen bzw. ein „weiter so“ geradezu legalisieren. Mit etwas mehr oder weniger rechtskonformer Trickserei können Betriebe die durch das Bundesrecht definierten Obergrenzen für Stickstoff leicht umgehen - manche Betriebe können sogar deutlich mehr düngen als bisher (Im Rahmen des Nährstoffvergleichs werden bei den Abzugsmöglichkeiten für unvermeidbare Verluste 15 Prozent für Feldfutter und 25 Prozent für Grünland angerechnet. Bei der Weidehaltung werden wie bisher 25 Prozent der Stickstoffmengen angerechnet). Da nützt eine ansonsten durchaus geeignet erscheinende Auswahl an vorgegebenen Maßnahmen aus § 13 DüngeVO wenig.

Anstatt also nach Jahrzehnten der Grenzwertüberschreitung bei Nitrat im Grundwasser endlich die Ursachen der Nährstoffproblematik – die Konzentration der Tierhaltung - wirksam anzugehen, setzt das Bundesrecht (bzw. nachfolgend die LandesdüngeVO) im Wesentlichen auf eine effektivere Ausbringung/ Verteilung der Wirtschaftsdünger, ansonsten auf schwache Grenzwerte.

Die Vorgaben der DüngeVO verpflichten die Länder leider nicht, weitergehende eigene effektive Maßnahmen zum Schutz vor zu hohen Nährstoffeinträgen zu ergreifen, was notwendig wäre. Geeignete Maßnahmen wären u. a. die Umsetzung einer flächengebundenen Tierhaltung, eine Ausweisung von deutlich mehr Wasserschutzgebieten, und eine zeitgemäße Anpassung der bestehenden, ein Stopp jeglicher Agrarinvestitionsförderung für Ställe und Schaffung eines effektiven Kontroll- und Sanktionssystems. Diese aus unserer Sicht Notwendigkeiten sind allesamt nicht verpflichtend, auch nicht vor dem Hintergrund, dass in Schleswig-Holstein für 51 Prozent der Landesfläche für die Nitratwerte keine Trendwende hin zu einer Verbesserung der chemischen Wasserqualität erkennbar ist, sich also seit etwa 20 Jahren nichts Entscheidendes geändert hat und fortgesetzt gegen geltendes EU-Recht verstoßen wird.

Selbst ein auf Drängen des Deutschen Bauernverbandes hin geändertes Grundwassermessnetz, welches nun auch die weniger belasteten Brunnen in die Berechnung der Werte mit einbezieht, hat die verheerende Datenlage zur chemischen Qualität des Grundwassers hinsichtlich Nitrat nicht verbessern können. Damit haben sämtliche vom Land seit in Kraft treten der EG-Wasserrahmenrichtlinie getroffenen Maßnahmen – so die Beratung und weitere sonstige freiwillige Maßnahmen zwar viel Papier produziert, unzählige Veranstaltungen hervorgebracht und damit Zeit und Steuergeld gekostet, aber so gut wie keine Wirkung gezeigt, nicht einmal eine Trendumkehr bewirken können.

Noch schlimmer wiegt, dass diese Nutzlosigkeit der Maßnahmen von Beginn an unschwer abzusehen war, worauf die hiesige Wissenschaft, die Landesumweltbehörden und diverse NGOs wieder und wieder überdeutlich hingewiesen haben. Der sogenannte Gülle-Notstand in Schleswig-Holstein im vergangenen Winter hat die Grenzen des Systems nochmals sehr plakativ aufgezeigt. Der vielzitierte Hinweis vom „langen Gedächtnis des Grundwassers“ greift nach 17 Jahren des Inkrafttretens der EG-Wasserrahmenrichtlinie als Vorwand oder Argument für mehr Geduld seitens der Umweltverbände und der Allgemeinheit nun nicht mehr („Das Grundwassernetz ist ein komplexes System, es brauche daher Zeit, bis Verbesserungen messbar werden … nur Geduld, Geduld“, wurden Kritiker des „Freiwilligkeitsprinzips“ Jahrzehnte lang vertröstet). Die bisherige Politik von freiwilligen Maßnahmen, halbherzigen Grenzwerten und laschen bis kaum durchgeführten Kontrollen ist daher als gescheitert anzusehen.

Um die Umweltsituation zu verbessern, um geltende EU-Gesetze einzuhalten und drohende Strafzahlungen zu verhindern, sollte das Land nun zu drastischen Maßnahmen übergehen und einen sofortigen Düngestopp in den belasteten Gebieten umsetzen, sofern der Grenzwert von 50 Milligramm Nitrat pro Liter überschritten wird, so wie es die GRÜNE LIGA in Berlin kürzlich mit einer Aktion beim zuständigen Bundesministerium gefordert hat. Sollten sich die Werte dann verbessern, was wohl in wenigen Jahren zu erwarten wäre, könnte die Erforderlichkeit dieser weitergehenden Maßnahmen für die Gebietskulisse wieder entfallen.

Zusammenfassende Bewertung: Die aktuelle DüngeVO – somit auch die LandesdüngeVO mit den drei ausgewählten Maßnahmen - ist ungeeignet, unser Grundwasser vor viel zu hohen Nährstoffeinträgen zu schützen. Die Auswahl der Maßnahmen für Nitrat und Phosphor durch das Land wird keinen wesentlichen positiven Einfluss auf die chemische Qualität des Grundwassers bzw. der Oberflächengewässer haben können. Eine Diskussion der einzelnen Maßnahmen erübrigt sich aus unserer Sicht. Das Land sollte vielmehr eigene, weitergehende Maßnahmen umsetzen (flächengebundene Tierhaltung, Ausweisung von Wasserschutzgebieten, Aufbau eines effektiven Kontroll- und Sanktionssystems), um nicht noch länger gegen geltendes EU-Recht zu verstoßen und die drohenden Kosten nicht auf die Allgemeinheit abzuwälzen.

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Wo bleibt der Ausstiegsplan für Glyphosat?

Kiel, 28. Februar 2018 -  In Anbetracht einer nunmehr fast dreijährigen öffentlichen Diskussion zum Einsatz von Glyphosat kommt die Befassung des Umwelt- und Agrarausschusses im Landtag reichlich spät.

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Der Verdacht über gesundheitliche Risiken für Mensch und Tier ist nicht ausgeräumt, die ökologischen Gefahren sind seit langem bekannt. Deshalb halten die NaturFreunde S-H gemäß dem Vorsorgeprinzip einen Ausstieg für dringend geboten. Dafür muss sich die Landesregierung auch auf Bundesebene einsetzen.

Aufgrund u. a. einer Studie des Umweltbundesamtes (UBA) aus dem Jahr 2016, zahlreicher Hinweise aus anderen Studien, dazu massiven Protesten gegen Glyphosat aus der Bevölkerung, hätten wir uns eine deutlich frühere Auseinandersetzung mit Maßnahmen zur Vermeidung des Einsatzes von Glyphosat gewünscht - besser eine Reduzierung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Pflanzenbehandlungsmitteln insgesamt. Ohnehin schreibt der 2013 in Kraft getretene „Nationale Aktionsplan zur Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln“ (NAP) den Ländern eine Umsetzung von Maßnahmen vor. Nach unserer Kenntnis ist der NAP in Schleswig-Holstein bislang nicht umgesetzt.

Gemäß UBA ist der großflächige Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenbehandlungsmitteln wie Glyphosat für den fortlaufenden Rückgang von Feldvogelarten wie Rebhuhn, Goldammer und Feldlerche mitverantwortlich. Dazu würden Wildkräuter und Insekten als Nahrungsgrundlage für Wildtiere vernichtet. Das UBA sieht durch seine Untersuchungen bestätigt, dass das derzeitige Risikomanagement zum Schutz der biologischen Vielfalt vor den Auswirkungen des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln nicht ausreicht. Dazu mehren sich Hinweise, dass Glyphosat Regenwürmern und damit Bodengesundheit schade. Wasserorganismen würden geschädigt indem Glyphosat aus dem Boden gewaschen und so in Bäche, Flüsse und ins Grundwasser gelange.

Der Einsatz glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel soll so schnell wie möglich beendet werden“, heißt es jetzt im Koalitionsvertrag der voraussichtlich neuen Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD. Die Aussagen sind allerdings vage. Es fehlt an Verbindlichkeit. Das von der voraussichtlichen Bundesregierung anvisierte Glyphosat-Ende könnte möglicherweise auf die lange Bank geschoben werden. Insofern ist es nur richtig, dass der schleswig-holsteinische Landtag sich des Themas annimmt. Die Verantwortlichen in der schleswig-holsteinischen Landespolitik müssen auf eine schnellstmögliche Umsetzung drängen. Statt alleiniger guter Absichtsbekundungen bedarf es klar definierter Minderungsziele mit einem Ausstiegsdatum.

Wie in der Begründung im Antrag der SPD-Landtagsfraktion angedeutet, darf sich ein „Ausstiegsplan“ keinesfalls auf einen einzigen Wirkstoff, auf Glyphosat, beschränken. Ein alleiniges Verbot dieses Totalherbizids würde die mit dem Pestizideinsatz verbundenen ökologischen Probleme früher oder später auf andere Spritzmittel verlagern. Wer sich nur auf einen Glyphosatausstieg konzentriert, verfehlt den eigentlichen Handlungsbedarf. Eine landwirtschaftliche Produktion basierend auf dem jetzigen flächendeckenden Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist ein genereller Irrweg. Immer wieder erweisen sich Pestizide, die ein scheinbar umfassendes Zulassungsverfahren durchlaufen haben, wie aktuell auch Glyphosat, im Nachhinein als gesundheitlich und ökologisch bedenklich und werden nach jahrelanger Anwendung schließlich vom Markt genommen. So galt auch das zu seiner Zeit meist eingesetzte Insektizid DDT drei Jahrzehnte lang als unbedenklich bis es u. a. wegen seiner krebserzeugenden Wirkung auf die Liste der verbotenen Mittel gesetzt wurde.

Die Menge des Einsatzes an chemisch-synthetischen Pflanzenbehandlungsmitteln bewegt sich seit Jahren auf hohem Niveau, eine Trendwende ist nicht in Sicht. Die Landesregierung muss vom Bund klare Reduktionsziele für alle Mittel einfordern – wieviel bis wann - wie es in Frankreich und Dänemark bereits festgesetzt wurde und muss hier auch selbst aktiv werden.

Ein alleiniges generelles Verbot des Einsatzes aller chemisch-synthetischen Pflanzenbehandlungsmittel bei ansonsten unveränderter industrialisierter Bewirtschaftung mit großen Schlägen, reduzierten Fruchtfolgen, wenigen anfälligen Hochleistungssorten und minimalistischer Landschaftseinbindung um die Bewirtschaftung herum genügte noch nicht, um zu einer von der Gesellschaft geforderten umweltverträglichen Landbewirtschaftung zu gelangen. Ein alleiniges Pestizidverbot würde lediglich in die Hände derer arbeiten, die mittels zweifelhafter „Schau-ins-Feld“-Aktionen öffentlich vor einem Pestizidverzicht warnen, dabei Ängste schüren über dramatische Ertragsrückgänge bis hin zur Verwilderung der Kulturlandschaft und vor angeblichen Hungerkatastrophen. Gegen entsprechende Verdummungsaktionen der „Pflanzenschützer“ - im kommenden Frühjahr übrigens zu besichtigen an rund 40 Standorten in Schleswig-Holstein - müssen die politisch Verantwortlichen mit eigener Aufklärungsarbeit vehement dagegenhalten. Ein Ende der herkömmlichen Pestizidanwendung, ein Ausstieg, ist machbar. Das „wie“ gilt es Landwirten und der allgemeinen Öffentlichkeit zu erklären. Dieses Thema darf keinesfalls dem Industrieverband Agrar (IVA) überlassen werden.

Um Pestizide aus der Lebensmittelproduktion zu verbannen, muss sich die Landesregierung für eine Wende in der gesamten Ausrichtung der landwirtschaftlichen Produktion, d. h. einen Systemwechsel in der Landwirtschaft mit einer Neuorientierung in der ackerbaulichen Praxis und der Grünlandbewirtschaftung einsetzen. Hier geht es nicht nur um Pestizide, sondern um Grundsatzfragen unserer Lebensweise. Der Verzicht auf einen flächendeckenden Spritzmitteleinsatz wird gelingen, wenn eine Rückkehr zu bewährten ackerbaulichen Methoden erfolgt. Gesunde, widerstandsfähige Systeme brauchen kein Glyphosat & Co. Mit gut durchdachten Fruchtfolgen, kleineren Schlägen, einem Anbau robuster Sorten statt empfindlichster Hochleistungssorten sowie einer Rückkehr der Integration von Landschaft in die Landwirtschaft wird der Umbau hin zu einer pestizidfreien Landbewirtschaftung gelingen.

Der kurzfristige Umstieg in andere Anbausysteme ist für die Landwirtschaft in der Tat nicht einfach. Die Abhängigkeit von der Chemie ist enorm. Doch zunehmende Resistenzbildungen zeigen längst die Grenzen der Pestizid-Landwirtschaft auf. Neuerdings fordern sogar schon die Praktiker der konventionellen Landwirtschaft und die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft eine „Umorientierung in der landwirtschaftlichen Produktion“. Deshalb müssen an einer Produktionsumstellung interessierte Betriebe mehr fachliche Beratung über Alternativen erfahren, dazu finanziell unterstützt werden. Dies muss über die für 2020 anstehende Reform der Agrarsubventionierung umgesetzt werden und Druck auf die Bundesregierung für eine entsprechende Positionierung bei der EU gemacht werden. Die Förderung von Betrieben muss zukünftig nach dem Grundsatz „Öffentliche Gelder ausschließlich für öffentliche Leistungen“ erfolgen. Die Landesregierung muss sich gegenüber dem Bund dafür einsetzen, dass diese öffentlichen Leistungen deutlich über den gesetzlichen Mindeststandards liegen müssen. Die Weg dahin findet sich im gemeinsamen Positionspapier der Agrarplattformverbände „Für eine unterstützte Landwirtschaftspolitik“ wieder, der die NaturFreunde Deutschlands angehören. Die Nachfrage der Landwirte nach Fördermaßnahmen für eine umweltgerechte Landbewirtschaftung ohne Pestizide steigt von Jahr zu Jahr. In Schleswig-Holstein liegt der Wunsch der Betriebe nach einer Förderung deutlich über dem Angebot aus dem Landesprogramm für den ländlichen Raum (LPLR).

Lobend hervorzuheben ist daher die vom Landwirtschaftsminister Habeck im Januar 2018 vorgenommene geschickte Umschichtung von Mitteln innerhalb des LPLR zugunsten einer Öko-Landbauförderung, deren Nachfrage bis dato nicht bedient werden konnte. Die Mittel für die Programme „Breitband“ und „Küstenschutz“ wurden dafür zunächst gekürzt. Über das „Sondervermögen IMPULS“ wurde eine Refinanzierung der beiden Programme ermöglicht. Damit können nun weitaus mehr Betriebe auf eine ökologische, pestizidfreie Bewirtschaftung umstellen. Die hohe Nachfrage in Schleswig-Holstein nach Mitteln zur Umstellung auf eine umweltgerechte, pestizidfreie Produktion wird so endlich besser bedient. Bei der Aufstellung der Folgeprogramme für die kommende Förderperiode muss die Landesregierung entsprechende Programme von vornherein mit weitaus mehr Mitteln bedenken. Über die EU muss eine generelle Erhöhung entsprechender Fördersätze eingefordert werden, damit noch deutlichere Anreize zur Teilnahme an dem Programmen geschaffen werden.

Schließlich muss in Schleswig-Holstein jetzt mit der Umsetzung des Koalitionsvertrages von CDU, FDP und GRÜNE vom Mai 2017 begonnen werden. Heisst es dort doch „Wir setzen uns dafür ein, dass der Pestizideinsatz in der Landwirtschaft und bei der außerlandwirtschaftlichen Anwendung reduziert wird. Im Rahmen der Landeszuständigkeit werden wir eine Strategie zur Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes gemeinsam mit Beratung und Wissenschaft erarbeiten. Im Rahmen dieser Strategie soll besonderer Wert darauf gelegt werden, den Einsatz von Wirkstoffen mit hoher Human- und Ökotoxizität zu senken.“ Eine solche Strategie fehlt bislang bzw. ist uns nicht bekannt.

Bedauerlicherweise wird das bundesweite Vorantreiben einer Pestizidabgabe, für die Schleswig-Holstein in 2017 eigens ein Gutachten erstellt hatte und was als sinnvollste Maßnahme zur Pestizidreduktion erachtet wurde, mit dem Wechsel der Landesregierung von rot-grün nach „Jamaika“ nicht weiter verfolgt. In den Koalitionsvertrag wurde eine solche steuerliche Lenkungsfunktion bedauerlicherweise nicht aufgenommen - ist aber auch nicht explizit ausgeschlossen. Die NaturFreunde Schleswig-Holstein bewerten die Einführung einer Pestizidabgabe, neben einer Umverteilung der Agrarsubventionen, für das derzeit effektivste Mittel, den Pestizideinsatz zu verringern bzw. zu vermeiden.

Im Gegensatz zur Landwirtschaft muss die Landesregierung bei Privatanwendern auf ein sofortiges Verbot der Pestizidanwendung hinwirken. In Frankreich ist dies längst Realität. Proteste aus der Bevölkerung gab es nach eigenen Recherchen eher nicht. Auch hierzulande zeigen sich Gartenbesitzer zunehmend sensibilisiert, wie erste Ergebnisse einer Umfrage der NaturFreunde Schleswig-Holstein zeigen. Selbst Baumärkte werben seit geraumer Zeit mit „Es geht auch ohne Chemie“ und „Wir verzichten auf einen Einsatz von Neonicotinoiden“. Ein Pestizidverbot für Privatanwender ist offensichtlich auch Bestandteil der neuen Koalition im Bund und sollte von Schleswig-Holstein aus unterstützt werden. Öffentlichkeitswirksame eigene Kampagnen in Schleswig-Holstein könnten beitragen, Alternativen zum Gifteinsatz auf der eigenen Scholle aufzuzeigen und für allgemeine Akzeptanz sorgen. Angesprochen werden sollten neben den Privatanwendern auch Kommunen, Wohnungsbaugesellschaften und die Bahn. Die über 1000 schleswig-holsteinischen Kommunen sind dabei aufzufordern, den jüngsten guten Beispielen aus Preetz und Flensburg zu folgen, die sich für pestizidfrei erklärt haben bzw. beabsichtigen, dies zu tun.

Gemäß Angaben der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein liegt bei der Anwendung von Pestiziden vieles im Argen, dies unverändert seit Jahren. Deshalb sollte weitaus häufiger und ohne Vorankündigung kontrolliert werden, wofür neue Stellen zu schaffen sind. Dass es für ganz Schleswig-Holstein lediglich vier Kontrolleure gibt, die vom Handel bis zur Landwirtschaft alles zu kontrollieren haben, es somit wohl nur zu Anlasskontrollen kommen soll, ist unverantwortlich. Der Pestizideinsatz in ökologisch wertvollen Gebieten wie NATURA 2000 oder Wasserschutzgebieten muss über das Pflanzenschutzgesetz ausgeschlossen werden. Dafür muss sich die Landesregierung einsetzen. Neue Grundwasserschutzgebiete müssen ausgewiesen bzw. die Bestimmungen für bestehende angepasst und deren Einhaltung kontrolliert werden. Forschung und Beratung in Schleswig-Holstein sollten sich vorrangig an den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ausrichten und nicht überwiegend an ökonomischer Effizienz.

Zusammenfassung: Statt eines schlichten „Ausstiegsplans für Glyphosat“ bedarf es einer Strategie zur Verringerung des Einsatzes aller chemisch-synthetischen Pflanzenbehandlungsmittel in der Landwirtschaft, dazu ein Sofortverbot der Anwendung von Pestiziden für alle nicht landwirtschaftlichen Anwender. Für die Landwirtschaft erfordert dies einen sukzessiven Systemwechsel, bei dem die landwirtschaftlichen Betriebe unterstützt werden müssen. Die wesentlichen Weichenstellungen (Agrarreform) liegen auf EU- und Bundesebene. In Schleswig-Holstein müssen Fördermittel zur Umstellung auf pestizidfreie Bewirtschaftungsweisen gemäß der hohen Nachfrage weiter aufgestockt werden. Eine Informationskampagne und Beratung für alle potentiellen Anwender soll Alternativen zu Pestizideinsatz aufzeigen. Die Kommunen sind bei ihren Bemühungen sich pestizifrei zu erklären, zu unterstützen. Gegen Fehlanwendungen bei der Pestizidanwendung muss mit mehr Personal vorgegangen werden.

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Ökokonto-Verordnung gut - Flächenverbrauch geht weiter

Kiel,  23. Februar 2017 -  Die Landesregierung nutzt in wesentlichen Punkten die Möglichkeit zur Verbesserung und Nachsteuerung dieses erfolgreichen Instruments des Naturschutzes. Die NaturFreunde stimmen den Änderungen vom Grundsatz her zu.

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Allgemeine Vorbemerkungen
Das Bestreben der Landesregierung, den „Flächenbedarf“ für die naturschutzrechtliche Kompensation zu verringern, sehen die NaturFreunde S-H kritisch. Wir sind der Ansicht: Kompensation für unverbaute, verloren gegangene Flächen an Siedlung, Gewerbe und Verkehr braucht nicht nur „Qualität“, sondern auch ein zurück an Fläche.

Kompensationsflächen sind zwar knapp, auch sollen landwirtschaftliche Flächen erhalten bleiben, denn eine leichtfertige Bebauung von Ackerflächen widerspricht einer Flächen sparenden Siedlungsentwicklung und damit dem Ziel der Bundesregierung, den Flächenverbrauch bis zum Jahr 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag zu verringern. Doch statt - bei bis dato ungehemmter Bebauung – an Kompensationsflächen sparen zu wollen, muss vielmehr dem enormen Flächenverbrauch für Siedlung, Gewerbe und Verkehr in Schleswig-Holstein endlich Einhalt geboten werden. Die Landesregierung selbst hat sich dazu verpflichtet: „Vor dem Hintergrund eines zunehmenden Leerstandes in Dorf- und Stadtkernen bei gleichzeitigem Wachstum von Neubaugebieten an den Ortsrändern ist ein Umdenken erforderlich, denn die Ressource Boden ist begrenzt und nicht vermehrbar.“ - Zitat der Landesregierung zur Einladung „Zukunftsdiskussion – Wie wollen wir unsere Flächen nutzen?“

Derzeit verbrauchen wir in Schleswig-Holstein rund drei Hektar Natur- und Landwirtschaftsflächen pro Tag für Siedlung, Gewerbe und Verkehr. Das entspricht einem Flächenverbrauch im Ausmaß des Großen Ratzeburger Sees mit zirka 12 Quadratkilometern in jedem Jahr. In einer begrenzten Welt mit begrenzter Fläche kann es keine endlose Expansion für Siedlung, Gewerbe und Verkehr geben, ohne unsere Lebensgrundlagen zu vernichten.

Für die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft hingegen werden in Schleswig-Holstein deutlich weniger als lediglich zwei Prozent der Landesfläche in Anspruch genommen. Etwa zwei Drittel dieser Flächen befinden sich sogar weiterhin in landwirtschaftlicher Nutzung. Gerade in agrarisch intensiv genutzten Regionen dienen Ausgleichsflächen auch als Rückzugsraum für bestäubende Insekten. So profitiert auch die Landwirtschaft von den Ausgleichsflächen.

Zum Bewertungsverfahren
Die entscheidenden Veränderungen der Ökokonto-Verordnung finden sich in Anlage 1, wo das Bewertungsverfahren festgelegt ist. Im Einzelnen:

Die Anhebung des Zuschlags Lage von 10 auf 15 Prozent des Basiswertes und die Einbeziehung der gesamten Fläche, unabhängig von der Frage, ob wirklich alles im Biotopverbundsystem/ Wildnisgebiet liegt, unterstreicht die Wertschätzung, die die Landesregierung dem Biotopverbund beimisst. Insofern wird diese Erhöhung von uns befürwortet.

Wir begrüßen zudem die geplante Ausdehnung des Zuschlags Lage auf Flächen, die nicht vollständig - aber doch überwiegend - im Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem liegen. Dies folgt der Systematik der FFH-Gebiete, die auch einen Umgebungsschutz genießen.

Mit der Neuerung eines Zuschlags Gewässerrandstreifen wird der Biotopverbundsfunktion des Gewässernetzes Rechnung getragen. Bedauerlich ist, dass das bewährte Instrument des Ökokontos nicht auf das gesamte Gewässernetz angewandt wird oder wenigstens auf den gesamten Naturraum Geest, sondern sich auf die Vorrangflächen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie beschränkt. Hier böte sich doch die Gelegenheit, das Ökokonto auf breiter Front als zusätzliches Instrument zur Minderung von Nährstoffeinträgen in die Oberflächengewässer zu nutzen. Die bisherigen Anstrengungen der Landesregierung zur Reduzierung des Nitratgehaltes der Gewässer mit dem vornehmlichen Instrument der freiwilligen Gewässerschutzberatung und einiger weniger Agrarumweltmaßnahmen für Landwirte haben nicht den von der EU verlangten Erfolg gebracht. Insofern ist der höhere Zuschlag zu begrüßen, nicht jedoch im Sinne einer angemessenen Kompensation; die Zuschläge erscheinen uns als zu hoch angesetzt (zur Problematik höherer Zuschläge siehe unten).

Den Ansatz Mindestbreite statt Mindestgröße betrachten wir als sinnvoll und richtig. Auch die Konstruktion einer höheren Bewertung breiterer Streifen ist grundsätzlich wünschenswert. Dieser Effekt wird sich allerdings nur bis zu einer bestimmten Breite bemerkbar machen. Die Erwartung, dass ein 170 Meter breiter Streifen stets noch wertvoller wird, wenn er noch 10 Meter breiter wird, und das über das Maß hinaus, das die 10 Meter dazu beitragen, erscheint uns fraglich. Darüber hinaus ist die laut Landeswassergesetz ohnehin gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite (ein Meter) für den Gewässerrandstreifen bei der Bewertung herauszurechnen.

Problematisch erscheint uns, dass die Bewertung der Fläche sehr hoch ist und zudem zusätzlich zu anderen Zuschlägen gewährt wird, obwohl es sich hier systematisch um einen Zuschlag Lage handelt. Wir betrachten dies als ein unnötiges Zugeständnis an die Flächenbesitzer. Das lehnen die NaturFreunde in dieser Form ab. Dadurch wird in der Summe weniger Ausgleichsfläche erforderlich sein. Dies ist jedoch nicht im Sinne des Naturschutzes. Ein Ausgleich, der de facto ohnehin kaum gegeben sein wird, wird so nochmals abgeschwächt. Naturschutz braucht Fläche. Stattdessen ist zu überlegen, wie der Zuschlag Lage auch auf die Gewässerrandstreifen anzuwenden wäre.

Die Zuschläge Biotop und Artenschutz sollen künftig erst voll angerechnet werden, sofern ein Erfolg nachgewiesen ist - „spätestens bei Ausbuchung“. Der gedankliche Ansatz, dass sich die Bemühungen um Biotop- und Artenschutz nicht auf die Festschreibung und/ oder Durchführung als sinnvoll erachteter Maßnahmen beschränken dürfen, sondern dass diese auch zum Erfolg zu führen sind, ist zweifelsohne ein Fortschritt. Gleichwohl ist zu sehen, dass diese Maßnahmen damit stets im Vorgriff auf ihre Anrechnung zu verwirklichen sind, häufig Jahre vorher, damit sie ihre Wirkung entfalten können. Das mindert die Attraktivität dieser Zuschläge deutlich. Wichtig erscheint uns daher, dass die Antragsteller vorab glaubhaft darstellen müssen, dass die Aussicht auf Erfolg für ihre geplanten Maßnahmen von vornherein als hoch wahrscheinlich einzustufen sein wird.

Offen gelassen wurde die Frage, wer den postulierten Erfolg wie feststellt. Hier lautet der Vorschlag der NaturFreunde, bereits vor Beginn der Maßnahmen den Maßstab für die Zielerreichung zu definieren. Dieser sollte möglichst klar und einfach sein, da es wohl der zuständigen Naturschutzbehörde obliegen dürfte, den Erfolg festzustellen (Bsp.: Kammmolch vorhanden? ja/ nein). Es handelt sich um eine zusätzliche Aufgabe, die dem Konnexitätsprinzip unterliegt; die NaturFreunde hegen aufgrund bisheriger Erfahrungen wenig Hoffnung, dass die unteren Naturschutzbehörden hierfür tatsächlich zusätzliche Mitarbeiter oder zusätzliche Finanzmittel bekommen werden. Einem weiteren Vollzugsdefizit ist also vorzubeugen. Alternativ wäre der Erfolg durch den Vorhabenträger nachzuweisen, wenngleich diese zusätzlichen Kosten die Rentabilität der Ökokonten mindern.

Eine stärkere Förderung der besonders bedrohten trockenen und nährstoffarmen Lebensraumtypen halten wir für sinnvoll und gerechtfertigt (Zur Problematik höherer Zuschläge siehe unten).

Den geplanten Zuschlag Entsiegelung halten wir fachlich für dringend erforderlich. Tatsächlich ist Entsiegelung jedoch regelmäßig mit immensen Kosten verbunden und wird daher wohl völlig unattraktiv bleiben. Hier wären bedauerlicherweise lediglich Mitnahmeeffekte zu erwarten. Das darf nicht Ergebnis einer rechtlichen Regelung sein. Vielmehr muss es Sinn und Inhalt der Ökokontoverordnung sein, zusätzliche Maßnahmen für Natur und Landschaft zu erreichen-

Zu den sonstigen Regelungen
Der Öffentlichkeit soll künftig ein einfacher Zugang zum Kompensationsverzeichnis geboten werden, das begrüßen wir. Entscheidend muss sein, dass die betroffenen Grundflächen kartographisch (statt nur in „geeigneter Form“) dargestellt werden müssen. Damit wäre es für Informationssuchende nicht notwendig, die genaue Flurstücksbezeichnung zu kennen.

Die Antragstellung soll auch elektronisch erfolgen dürfen. Das halten wir für bearbeitungsfreundlich. Leider ist die Formulierung so, dass eine Antragstellung in Papierform weiterhin zwingend erforderlich sein soll. Dies halten wir aus Gründen des Ressourcenschutzes für verzichtbar. Im internen Verkehr, also zwischen den Behörden, ist man da fortschrittlicher (§ 2 Abs. 3 letzter Satz). Ggf. bieten Password-geschützte Formulare oder andere Lösungen Sicherheitsmöglichkeiten.

Für sinnvoll halten wir die Ausweitung der Gebietskulisse auf die geplanten Wildnisgebiete. Diese wurden aber noch nicht festgesetzt. Sie sind erst für die noch auszuweisenden Landschaftsrahmenpläne vorgesehen. Da das Verfahren hierfür noch nicht begonnen hat, ist das ein Wechsel auf die Zukunft.

Mit der Schaffung einer Zustimmungsfiktion wird das Ziel einer Verfahrensbeschleunigung verfolgt. Das ist zu begrüßen. Bedauerlich bleibt, dass hier allein die Forstbehörde im innerbehördlichen Verfahren unter Zugzwang gesetzt wird. Wünschenswert wäre es, eine Genehmigungsfiktion für das gesamte Verfahren einzuführen, ggf. dann auch mit einer deutlich längeren Fristsetzung als sechs Wochen (z. B. drei Monate).

Unsere grundsätzliche Kritik
Grundsätzlich kritisieren wir an dieser Novelle, dass sie den Ausgleich "billiger“ und den Flächenverbrauch einfacher macht. Für die NaturFreunde muss ein Ausgleich naturschutzfachlich Stand halten können. Dafür ist die Fläche immer ein wesentliches Kriterium. Naturschutz braucht Fläche. Die Landesregierung hat an nachvollziehbarer Stelle die Zuschläge erhöht, war aber offensichtlich nicht gewillt, wieder ein Gleichgewicht herzustellen, indem sie an Stellen, die weniger bedeutend sind, die Wertigkeit von Flächen und Maßnahmen herabstuft. Damit fügt sie der schon problematischen Politik der Verzinsung weitere Elemente hinzu, die die tatsächliche Fläche für den Naturschutz vermindern. Umwelt und Natur bleiben letztlich durch einen fehlenden Zwang zum Flächensparen auf der Strecke. Durch die vorgesehene Aufwertung von Flächen wird das Land tendenziell in „Schutz- und Schmutzflächen“ aufgeteilt. Am Ende könnten wenige einzigartige Naturflächen einer weitestgehend zerschnittenen, zersiedelten Landschaft gegenüber stehen.

In der Diskussion um den Flächenverbrauch zählen die Grundbesitzer, i.d.R. Landwirte, gern auch die Ausgleichsflächen mit. Dabei ist es die Aufgabe der Ausgleichsfläche, den Flächenverbrauch durch Siedlung, Gewerbe und Verkehr ökologisch auszugleichen. Dieser weist für Schleswig-Holstein für den Zeitraum von 2000 bis 2009 sogar die höchste prozentuale Zunahme der Flächenversiegelung aller Bundesländer auf. Für die Kompensation hingegen werden derzeit weniger als zwei Prozent der Landesfläche in Anspruch genommen, die zudem überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden. Hier erwarten wir von der Landesregierung gegenüber der Agrarlobby Rückgrat zu beweisen. Eine weiter zunehmende Inanspruchnahme von Natur und Landschaft erfordert gesellschaftliche Anstrengungen und Konzepte um den Flächenverbrauch zu stoppen. Die ÖkokontoVO darf hier keine Erleichterungen bieten.

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